freiRecht
HypKrlosErklG

HypKrlosErklG

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

§ 9

Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. ²Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.