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Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.