Hochschulrahmengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. ²Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
- Hochschulrahmengesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- 1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Studium und Lehre
- 3. Abschnitt: Forschung
- 2. Kapitel: Zulassung zum Studium
- 3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule
- 1. Abschnitt: Mitgliedschaft und Mitwirkung
- 2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
- 4. Kapitel: Rechtsstellung der Hochschule
- 5. Kapitel: Staatliche Anerkennung
- 6. Kapitel: Anpassung des Landesrechts
- 7. Kapitel: Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften