freiRecht

HG 2017

HG 2017

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017

Abschnitt 1: Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 329 100 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2017 in Einnahmen und Ausgaben auf 3 210 702 000 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Im Haushaltsjahr 2017 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. ²Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2017 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). ²Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. ²Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. ²Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. ²Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapieranleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
²Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
²Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. ²Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. ²Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 494 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 65 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 28 470 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
²Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. ²In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. ²Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. ²Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. ²Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. ²Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. ³Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

Abschnitt 2: Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
²Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. ²Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. ²Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. ²Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. ²Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. ²Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. ²Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. ³Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. ²Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. ²Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.

§ 10 Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. ²Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. ²Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. ²Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. ²Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. ²Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. ³Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. ²Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. ²Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. ³Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. ²Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. ³Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ auf Grundlage des Entsorgungsfondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. ²Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. ³Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Ende des Haushaltsjahres.

§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. ²Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

Abschnitt 3: Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. ²Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. ³Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. ²Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. ³Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. ²Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. ³Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
²Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
²Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 18 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.: die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. ²Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. ³Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. ²In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. ²Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. ³Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

§ 21 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Schlussformel

(1) Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

(2) Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2017


Teil I:Haushaltsübersicht
A.Einnahmen
B.Ausgaben
C.Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II:Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:Finanzierungsübersicht
Teil IV:Kreditfinanzierungsplan


Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2016
mehr (+)
weniger (–)
20172016
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .193193
02Deutscher Bundestag . . . . .1 6481 653–5
03Bundesrat . . . . .9769+28
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .2 88542 165–39 280
05Auswärtiges Amt . . . . .149 501148 792+709
06Bundesministerium des Innern . . . . .620 433486 543+133 890
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
541 623

527 319

+14 304
08Bundesministerium der Finanzen . . . . .308 471334 550–26 079
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .458 554465 940–7 386
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
67 079

67 815

–736
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .1 986 5811 930 071+56 510
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
5 620 029

6 018 409

–398 380
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .412 030242 070+169 960
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .99 166110 936–11 770
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
764 752

659 305

+105 447
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
76 150

69 399

+6 751
19Bundesverfassungsgericht . . . . .4040
20Bundesrechnungshof . . . . .4 1891 685+2 504
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
11

11

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
930 552

620 175

+310 377
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
36 276

83 876

–47 600
32Bundesschuld . . . . .1 253 4481 529 420–275 972
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .315 766 292303 559 564+12 206 728
Einnahmen329 100 000316 900 000+12 200 000

Zu Spalte 3:: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 301 029 400 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 28 070 600 T€.


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
201720172017
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .3190
02Deutscher Bundestag . . . . .1 648
03Bundesrat . . . . .6631
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .2 84738
05Auswärtiges Amt . . . . .149 101400
06Bundesministerium des Innern . . . . .614 0646 369
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .

541 339

284
08Bundesministerium der Finanzen . . . . .252 58155 890
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .447 37111 183
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .

56 780

10 299
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .56 1301 930 451
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .

5 448 916

171 113
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .321 40490 626
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .98 526640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .

60 676

704 076
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .

11 881

64 269
19Bundesverfassungsgericht . . . . .40
20Bundesrechnungshof . . . . .94 180
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .

11

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .

11 004

919 548
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .

30 245

6 031
32Bundesschuld . . . . .646 909606 539
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .301 344 4005 618 0828 803 810
Summe Haushalt 2017301 344 40014 369 63313 385 967
Summe Haushalt 2016288 367 60014 564 47913 967 921
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–)+12 976 800–194 846–581 954


Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2016
mehr (+)
weniger (–)
20172016
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .36 53534 320+2 215
02Deutscher Bundestag . . . . .870 237856 981+13 256
03Bundesrat . . . . .28 49424 996+3 498
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .2 798 0102 413 099+384 911
05Auswärtiges Amt . . . . .5 232 4084 810 140+422 268
06Bundesministerium des Innern . . . . .8 977 5887 801 488+1 176 100
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
838 622

745 492

+93 130
08Bundesministerium der Finanzen . . . . .6 193 9615 885 151+308 810
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .7 734 9797 621 783+113 196
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
6 002 552

5 595 168

+407 384
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .137 582 419129 888 984+7 693 435
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
27 911 432

24 571 659

+3 339 773
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .37 004 83934 287 847+2 716 992
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .15 159 22714 572 911+586 316
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
5 621 259

4 544 396

+1 076 863
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
9 523 221

9 103 673

+419 548
19Bundesverfassungsgericht . . . . .31 56429 191+2 373
20Bundesrechnungshof . . . . .150 927148 610+2 317
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
15 395

13 716

+1 679
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
8 541 040

7 406 751

+1 134 289
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
17 649 867

16 400 265

+1 249 602
32Bundesschuld . . . . .19 991 04021 727 120–1 736 080
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .11 204 38418 416 259–7 211 875
Ausgaben329 100 000316 900 000+12 200 000

Zu Spalte 4: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.

Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2017201720172017
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .21 11510 282
02Deutscher Bundestag . . . . .602 043134 007
03Bundesrat . . . . .16 66710 840
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .295 817997 345
05Auswärtiges Amt . . . . .989 088413 550
06Bundesministerium des Innern . . . . .4 140 7361 848 260
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
494 992

137 338


08Bundesministerium der Finanzen . . . . .3 296 556855 878
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie780 113300 511
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
350 222

241 689


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .218 950135 337
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
1 650 683

2 729 654


14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .17 822 0306 111 19911 228 090
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .238 271175 432
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . .
363 108

350 463


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
132 728

46 680


19Bundesverfassungsgericht . . . . .25 2833 205
20Bundesrechnungshof . . . . .122 21620 448
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
10 760

3 897


23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
89 139

59 107


30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
118 815

69 608


32Bundesschuld . . . . .44 07118 461 969
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .208 948466 27030 000
Summe Haushalt 201731 988 28015 165 07111 258 09018 461 969
Summe Haushalt 201630 989 20413 700 08510 185 93020 271 629
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–)+999 076+1 464 986+1 072 160–1 809 660


Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
201720172017
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .4 140998
02Deutscher Bundestag . . . . .110 56423 623
03Bundesrat . . . . .392595
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .1 111 139398 532–4 823
05Auswärtiges Amt . . . . .3 637 882234 094–42 206
06Bundesministerium des Innern . . . . .2 089 165976 258–76 831
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
191 703

14 589

08Bundesministerium der Finanzen . . . . .1 746 581296 395–1 449
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .5 049 8051 704 579–100 029
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
4 685 647

782 226

–57 232
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .137 214 15013 982
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
6 838 223

16 927 007

–234 135
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .1 525 049318 471
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .14 704 00841 516
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
1 024 739

3 916 821

–33 872
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
8 879 146

469 667

–5 000
19Bundesverfassungsgericht . . . . .1 5781 498
20Bundesrechnungshof . . . . .7 1411 122
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
323

415

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
2 689 759

5 803 278

–100 243
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
15 440 736

2 454 939

–434 231
32Bundesschuld . . . . .1 485 000
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .12 143 484205 682–1 850 000
Summe Haushalt 2017219 095 35436 071 287–2 940 051
Summe Haushalt 2016207 357 21834 984 286–588 352
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–)+11 738 136+1 087 001–2 351 699


Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2017
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201820192020Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag . . . . .25 67711 4082 66597810 626
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .
1 038 176

248 876

299 727

201 038

288 535

05Auswärtiges Amt . . . . .1 579 143830 500471 210219 52057 913
06Bundesministerium des Innern . . . . .1 459 214447 336273 192171 946566 740
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
49 989

17 915

17 687

13 607

780

08Bundesministerium der Finanzen . . . . .1 093 591163 240127 239107 206695 906
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .
3 989 011

1 065 427

1 076 584

765 235

281 765

800 000
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
1 478 845

322 146

261 360

146 110

749 229

11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
4 376 920

2 290 922

1 318 118

498 990

268 890

12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
23 167 238

4 109 266

3 217 441

2 137 166

3 603 365

10 100 000
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .
25 043 388

2 594 281

2 986 569

2 938 933

12 663 605

3 860 000
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .82 35040 80626 07815 058408
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . .
2 701 155

828 616

687 962

612 028

463 801

108 748
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
984 717

569 469

239 935

162 063

13 250

20Bundesrechnungshof . . . . .12 0023 8463 8463 846464
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
534

178

178

178


23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
9 092 180

1 131 799

1 002 034

734 117

287 480

5 936 750
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
7 031 546

1 876 452

1 764 621

1 383 858

1 706 615

300 000
60Allgemeine Finanzverwaltung . . . . .873 600228 30070 30055 000520 000
Summe84 079 27616 780 78313 846 74610 166 87722 168 74621 116 124


Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2016
mehr (+)
weniger (–)
20172016
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .
01, 11, 12, 13

25 908

24 193

+1 715
02Deutscher Bundestag . . . . .11, 12, 13, 16317 938332 556–14 618
03Bundesrat . . . . .11, 1221 44618 553+2 893
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . .
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55


320 218


298 380


+21 838
05Auswärtiges Amt . . . . .04, 11, 12, 131 266 2591 222 004+44 255
06Bundesministerium des Innern . . . . .11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35

5 167 979


4 483 112


+684 867
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . .
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19


465 288


460 493


+4 795
08Bundesministerium der Finanzen . . . . .11, 12, 13, 15, 163 268 0953 126 245+141 850
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


886 093


870 244


+15 849
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


435 806


407 578


+28 228
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16

236 847

228 599

+8 248
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24



1 603 891



1 512 085



+91 806
14Bundesministerium der Verteidigung . . . . .03, 07, 11, 12, 135 980 0055 467 626+512 379
15Bundesministerium für Gesundheit . . . . .11, 12, 13, 14, 15, 16, 17
319 003

300 684

+18 319
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17


420 509


397 394


+23 115
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . .
11, 12, 13, 14, 15

141 983

133 675

+8 308
19Bundesverfassungsgericht . . . . .11, 1224 88822 779+2 109
20Bundesrechnungshof . . . . .11, 12103 151103 398–247
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . .
11, 12

14 397

12 952

+1 445
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . .
11, 12

103 672

99 901

+3 771
30Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . .
02, 11, 12

149 745

137 211

+12 534
Summe21 273 12119 659 662+1 613 459


Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2017
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . .0,35
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . .3 032 820
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . .10 615
(Produkt aus 1. und 2.)
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . .–650
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . .(1 260)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . .1 260
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . .
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . .(1 910)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . .1 910
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . .
 5.Konjunkturkomponente . . . . .–1 949
(Produkt aus 5a. und 5b.)
  5a.Nominale Produktionslücke . . . . .–9 514
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . .0,205
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . .
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme. . . . .13 214
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . .
 9.Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . .–3 221
  9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . .–1 471
  9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . .–1 000
  9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . .–750
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme. . . . .3 221
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 . . . . .

Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.:
Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.

FinanzierungsübersichtBetrag für 2017Betrag für 2016
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1Einnahmen . . . . .322 050 574310 515 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen. . . . .301 029 400288 082 600
Verwaltungseinnahmen. . . . .21 021 17422 432 400
1.2Ausgaben . . . . .329 100 000316 900 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo. . . . .–7 049 426–6 385 000
2.Finanzierungssaldo
2.1Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1Münzeinnahmen . . . . .315 000285 000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . .
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen . . . . .6 734 4266 100 000
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1Zuführungen an Rücklagen . . . . .
2.3Summe . . . . .(7 049 426)(6 385 000)

Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.

KreditfinanzierungsplanBetrag für 2017Betrag für 2016
1 000 €
123
1.Einnahmen
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . .(178 118 249)(193 588 189)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . .103 854 785106 542 472
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . .51 143 74051 028 469
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . .23 119 72436 017 248
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . .(–)(334)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . .
1.2.2Spenden . . . . .12
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . .

200
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten . . . . .122
Einnahmen. . . . .178 118 249193 588 523
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . .87 849 407114 180 203
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . .58 532 75150 725 276
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . .21 316 56127 885 204
Ausgaben. . . . .167 698 719192 790 683
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . .178 118 249193 588 189
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . .                –             334
(178 118 249)(193 588 523)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . .     –167 698 719     –192 790 683
(10 419 530)(797 840)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . .        1 786 953       –4 077 558
(12 206 482)(–3 279 718)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . .

3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . .

3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . .
636 521

48 630
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . .

–2 181 300
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . .

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . .

3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . .

–1 500 000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . .
–1 000 000

–700 000

Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2017Betrag für 2016
1 000 €
123
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . .

3 500 000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . .
–750 000

–150 000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . .

3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . .
–1 471 000

–200 000
3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . .
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . . . .–6 734 426
3.12Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . .
–2 887 577

4 462 388
Nettokreditaufnahme. . . . .

Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.

© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de