Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017
Abschnitt 1: Allgemeine Ermächtigungen
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 329 100 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2017 in Einnahmen und Ausgaben auf 3 210 702 000 Euro festgestellt.
(1) Im Haushaltsjahr 2017 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. ²Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2017 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). ²Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. ²Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. ²Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. ²Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapieranleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. ²Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. ⁴Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. ⁵Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. ²Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 494 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. ²In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. ²Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. ²Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. ²Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. ²Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. ³Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. ⁴Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. ⁵Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. ⁶Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2: Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. ²Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. ³Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. ²Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. ²Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. ²Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. ²Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. ²Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. ³Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. ²Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. ²Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. ⁴Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. ⁵Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. ²Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. ²Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. ²Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. ²Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. ²Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. ³Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. ²Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. ²Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. ³Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. ²Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. ³Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. ⁴Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. ⁵Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ auf Grundlage des Entsorgungsfondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. ²Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. ³Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. ⁴Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Ende des Haushaltsjahres.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. ²Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Abschnitt 3: Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. ²Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. ³Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. ²Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. ³Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. ⁴Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. ⁵Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. ²Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. ³Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
6.: die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. ²Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. ³Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. ²In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. ²Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. ³Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
(2) Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Teil I: | Haushaltsübersicht |
A. | Einnahmen |
B. | Ausgaben |
C. | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten |
D. | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes |
Teil II: | Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes |
Teil III: | Finanzierungsübersicht |
Teil IV: | Kreditfinanzierungsplan |
Epl. | Bezeichnung | Summe Einnahmen | gegenüber 2016 mehr (+) weniger (–) |
2017 | 2016 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | 193 | 193 | – |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 1 648 | 1 653 | –5 |
03 | Bundesrat . . . . . | 97 | 69 | +28 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 2 885 | 42 165 | –39 280 |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 149 501 | 148 792 | +709 |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 620 433 | 486 543 | +133 890 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 541 623 | 527 319 | +14 304 |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 308 471 | 334 550 | –26 079 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | 458 554 | 465 940 | –7 386 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 67 079 | 67 815 | –736 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 1 986 581 | 1 930 071 | +56 510 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 5 620 029 | 6 018 409 | –398 380 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 412 030 | 242 070 | +169 960 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 99 166 | 110 936 | –11 770 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 764 752 | 659 305 | +105 447 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 76 150 | 69 399 | +6 751 |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 4 189 | 1 685 | +2 504 |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 11 | 11 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 930 552 | 620 175 | +310 377 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 36 276 | 83 876 | –47 600 |
32 | Bundesschuld . . . . . | 1 253 448 | 1 529 420 | –275 972 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 315 766 292 | 303 559 564 | +12 206 728 |
Einnahmen | 329 100 000 | 316 900 000 | +12 200 000 |
Zu Spalte 3:: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 301 029 400 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 28 070 600 T€.
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
2017 | 2017 | 2017 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | – | 3 | 190 |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | – | 1 648 | – |
03 | Bundesrat . . . . . | – | 66 | 31 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | – | 2 847 | 38 |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | – | 149 101 | 400 |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | – | 614 064 | 6 369 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | – | 541 339 | 284 |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | – | 252 581 | 55 890 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | – | 447 371 | 11 183 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | – | 56 780 | 10 299 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | – | 56 130 | 1 930 451 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | – | 5 448 916 | 171 113 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | – | 321 404 | 90 626 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | – | 98 526 | 640 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | – | 60 676 | 704 076 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | – | 11 881 | 64 269 |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | – | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | – | 9 | 4 180 |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | – | 11 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | – | 11 004 | 919 548 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | – | 30 245 | 6 031 |
32 | Bundesschuld . . . . . | – | 646 909 | 606 539 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 301 344 400 | 5 618 082 | 8 803 810 |
Summe Haushalt 2017 | 301 344 400 | 14 369 633 | 13 385 967 |
Summe Haushalt 2016 | 288 367 600 | 14 564 479 | 13 967 921 |
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) | +12 976 800 | –194 846 | –581 954 |
Epl. | Bezeichnung | Summe Ausgaben | gegenüber 2016 mehr (+) weniger (–) |
2017 | 2016 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | 36 535 | 34 320 | +2 215 |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 870 237 | 856 981 | +13 256 |
03 | Bundesrat . . . . . | 28 494 | 24 996 | +3 498 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 2 798 010 | 2 413 099 | +384 911 |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 5 232 408 | 4 810 140 | +422 268 |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 8 977 588 | 7 801 488 | +1 176 100 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 838 622 | 745 492 | +93 130 |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 6 193 961 | 5 885 151 | +308 810 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | 7 734 979 | 7 621 783 | +113 196 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 6 002 552 | 5 595 168 | +407 384 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 137 582 419 | 129 888 984 | +7 693 435 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 27 911 432 | 24 571 659 | +3 339 773 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 37 004 839 | 34 287 847 | +2 716 992 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 15 159 227 | 14 572 911 | +586 316 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 5 621 259 | 4 544 396 | +1 076 863 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 9 523 221 | 9 103 673 | +419 548 |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | 31 564 | 29 191 | +2 373 |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 150 927 | 148 610 | +2 317 |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 15 395 | 13 716 | +1 679 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 8 541 040 | 7 406 751 | +1 134 289 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 17 649 867 | 16 400 265 | +1 249 602 |
32 | Bundesschuld . . . . . | 19 991 040 | 21 727 120 | –1 736 080 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 11 204 384 | 18 416 259 | –7 211 875 |
Ausgaben | 329 100 000 | 316 900 000 | +12 200 000 |
Epl. | Bezeichnung | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | Schulden- dienst |
2017 | 2017 | 2017 | 2017 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 6 | 7 | 8 | 9 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | 21 115 | 10 282 | – | – |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 602 043 | 134 007 | – | – |
03 | Bundesrat . . . . . | 16 667 | 10 840 | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 295 817 | 997 345 | – | – |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 989 088 | 413 550 | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 4 140 736 | 1 848 260 | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 494 992 | 137 338 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 3 296 556 | 855 878 | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 780 113 | 300 511 | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 350 222 | 241 689 | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 218 950 | 135 337 | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 1 650 683 | 2 729 654 | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 17 822 030 | 6 111 199 | 11 228 090 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 238 271 | 175 432 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . | 363 108 | 350 463 | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 132 728 | 46 680 | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | 25 283 | 3 205 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 122 216 | 20 448 | – | – |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 10 760 | 3 897 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 89 139 | 59 107 | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 118 815 | 69 608 | – | – |
32 | Bundesschuld . . . . . | – | 44 071 | – | 18 461 969 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 208 948 | 466 270 | 30 000 | – |
Summe Haushalt 2017 | 31 988 280 | 15 165 071 | 11 258 090 | 18 461 969 |
Summe Haushalt 2016 | 30 989 204 | 13 700 085 | 10 185 930 | 20 271 629 |
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) | +999 076 | +1 464 986 | +1 072 160 | –1 809 660 |
Epl. | Bezeichnung | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
2017 | 2017 | 2017 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 10 | 11 | 12 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | 4 140 | 998 | – |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 110 564 | 23 623 | – |
03 | Bundesrat . . . . . | 392 | 595 | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 1 111 139 | 398 532 | –4 823 |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 3 637 882 | 234 094 | –42 206 |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 2 089 165 | 976 258 | –76 831 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 191 703 | 14 589 | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 1 746 581 | 296 395 | –1 449 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | 5 049 805 | 1 704 579 | –100 029 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 4 685 647 | 782 226 | –57 232 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 137 214 150 | 13 982 | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 6 838 223 | 16 927 007 | –234 135 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 1 525 049 | 318 471 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 14 704 008 | 41 516 | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 1 024 739 | 3 916 821 | –33 872 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 8 879 146 | 469 667 | –5 000 |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | 1 578 | 1 498 | – |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 7 141 | 1 122 | – |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 323 | 415 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 2 689 759 | 5 803 278 | –100 243 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 15 440 736 | 2 454 939 | –434 231 |
32 | Bundesschuld . . . . . | – | 1 485 000 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 12 143 484 | 205 682 | –1 850 000 |
Summe Haushalt 2017 | 219 095 354 | 36 071 287 | –2 940 051 |
Summe Haushalt 2016 | 207 357 218 | 34 984 286 | –588 352 |
gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) | +11 738 136 | +1 087 001 | –2 351 699 |
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2017 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | |
2018 | 2019 | 2020 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 25 677 | 11 408 | 2 665 | 978 | – | 10 626 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 1 038 176 | 248 876 | 299 727 | 201 038 | 288 535 | – |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 1 579 143 | 830 500 | 471 210 | 219 520 | 57 913 | – |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 1 459 214 | 447 336 | 273 192 | 171 946 | 566 740 | – |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 49 989 | 17 915 | 17 687 | 13 607 | 780 | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 1 093 591 | 163 240 | 127 239 | 107 206 | 695 906 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | 3 989 011 | 1 065 427 | 1 076 584 | 765 235 | 281 765 | 800 000 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 1 478 845 | 322 146 | 261 360 | 146 110 | 749 229 | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 4 376 920 | 2 290 922 | 1 318 118 | 498 990 | 268 890 | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 23 167 238 | 4 109 266 | 3 217 441 | 2 137 166 | 3 603 365 | 10 100 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 25 043 388 | 2 594 281 | 2 986 569 | 2 938 933 | 12 663 605 | 3 860 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 82 350 | 40 806 | 26 078 | 15 058 | 408 | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . | 2 701 155 | 828 616 | 687 962 | 612 028 | 463 801 | 108 748 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 984 717 | 569 469 | 239 935 | 162 063 | 13 250 | – |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 12 002 | 3 846 | 3 846 | 3 846 | 464 | – |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 534 | 178 | 178 | 178 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 9 092 180 | 1 131 799 | 1 002 034 | 734 117 | 287 480 | 5 936 750 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 7 031 546 | 1 876 452 | 1 764 621 | 1 383 858 | 1 706 615 | 300 000 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . | 873 600 | 228 300 | 70 300 | 55 000 | 520 000 | – |
Summe | 84 079 276 | 16 780 783 | 13 846 746 | 10 166 877 | 22 168 746 | 21 116 124 |
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Summe | gegenüber 2016 mehr (+) weniger (–) |
2017 | 2016 |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . | 01, 11, 12, 13 | 25 908 | 24 193 | +1 715 |
02 | Deutscher Bundestag . . . . . | 11, 12, 13, 16 | 317 938 | 332 556 | –14 618 |
03 | Bundesrat . . . . . | 11, 12 | 21 446 | 18 553 | +2 893 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . | 10, 11, 12, 13, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 55 | 320 218 | 298 380 | +21 838 |
05 | Auswärtiges Amt . . . . . | 04, 11, 12, 13 | 1 266 259 | 1 222 004 | +44 255 |
06 | Bundesministerium des Innern . . . . . | 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 | 5 167 979 | 4 483 112 | +684 867 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 | 465 288 | 460 493 | +4 795 |
08 | Bundesministerium der Finanzen . . . . . | 11, 12, 13, 15, 16 | 3 268 095 | 3 126 245 | +141 850 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 886 093 | 870 244 | +15 849 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 435 806 | 407 578 | +28 228 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 236 847 | 228 599 | +8 248 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 | 1 603 891 | 1 512 085 | +91 806 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung . . . . . | 03, 07, 11, 12, 13 | 5 980 005 | 5 467 626 | +512 379 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 | 319 003 | 300 684 | +18 319 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 | 420 509 | 397 394 | +23 115 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . | 11, 12, 13, 14, 15 | 141 983 | 133 675 | +8 308 |
19 | Bundesverfassungsgericht . . . . . | 11, 12 | 24 888 | 22 779 | +2 109 |
20 | Bundesrechnungshof . . . . . | 11, 12 | 103 151 | 103 398 | –247 |
21 | Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . | 11, 12 | 14 397 | 12 952 | +1 445 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . | 11, 12 | 103 672 | 99 901 | +3 771 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . | 02, 11, 12 | 149 745 | 137 211 | +12 534 |
Summe | 21 273 121 | 19 659 662 | +1 613 459 |
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Betrag für 2017 |
Millionen € | |
1 | 2 |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . | 0,35 |
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . | 3 032 820 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . | 10 615 |
(Produkt aus 1. und 2.) | |
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . | –650 |
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) | |
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . | (1 260) |
4aa. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . | 1 260 |
4ab. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . | – |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . | (1 910) |
4ba. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . | 1 910 |
4bb. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . | – |
5. | Konjunkturkomponente . . . . . | –1 949 |
(Produkt aus 5a. und 5b.) | |
5a. | Nominale Produktionslücke . . . . . | –9 514 |
5b. | Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . | 0,205 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme. . . . . | 13 214 |
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) | |
8. | Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . | – |
9. | Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . | –3 221 |
9a. | Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . | –1 471 |
9b. | Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . | –1 000 |
9c. | Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . | –750 |
10. | Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme. . . . . | 3 221 |
(Differenz zwischen 8. und 9.) | |
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 . . . . . | – |
Finanzierungsübersicht | Betrag für 2017 | Betrag für 2016 |
1 000 € | |
1 | 2 | 3 |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos |
1.1 | Einnahmen . . . . . | 322 050 574 | 310 515 000 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | |
davon: | |
Steuereinnahmen. . . . . | 301 029 400 | 288 082 600 |
Verwaltungseinnahmen. . . . . | 21 021 174 | 22 432 400 |
1.2 | Ausgaben . . . . . | 329 100 000 | 316 900 000 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |
Finanzierungssaldo. . . . . | –7 049 426 | –6 385 000 |
2. | Finanzierungssaldo |
2.1 | Deckung des Finanzierungssaldos |
2.1.1 | Münzeinnahmen . . . . . | 315 000 | 285 000 |
2.1.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . | – | – |
2.1.3 | Entnahmen aus Rücklagen . . . . . | 6 734 426 | 6 100 000 |
2.2 | Verwendung des Finanzierungssaldos |
2.2.1 | Zuführungen an Rücklagen . . . . . | – | – |
2.3 | Summe . . . . . | (7 049 426) | (6 385 000) |
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2017 | Betrag für 2016 |
1 000 € | |
1 | 2 | 3 |
1. | Einnahmen |
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . | (178 118 249) | (193 588 189) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . | 103 854 785 | 106 542 472 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . | 51 143 740 | 51 028 469 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . | 23 119 724 | 36 017 248 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . | (–) | (334) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . | – | – |
1.2.2 | Spenden . . . . . | – | 12 |
1.2.3 | Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . | – | 200 |
1.2.4 | Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . | – | 122 |
Einnahmen. . . . . | 178 118 249 | 193 588 523 |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten |
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . | 87 849 407 | 114 180 203 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . | 58 532 751 | 50 725 276 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . | 21 316 561 | 27 885 204 |
Ausgaben. . . . . | 167 698 719 | 192 790 683 |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme |
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . | 178 118 249 | 193 588 189 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . | – | 334 |
(178 118 249) | (193 588 523) |
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . | –167 698 719 | –192 790 683 |
(10 419 530) | (797 840) |
3.4 | Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . | 1 786 953 | –4 077 558 |
(12 206 482) | (–3 279 718) |
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel |
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . | – | – |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . | – | – |
3.6 | Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ |
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . | 636 521 | 48 630 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . | – | –2 181 300 |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“ |
3.7.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . | – | – |
3.7.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . | – | – |
3.8 | Sondervermögen „Aufbauhilfe“ |
3.8.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . | – | –1 500 000 |
3.8.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . | –1 000 000 | –700 000 |
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2017 | Betrag für 2016 |
1 000 € | |
1 | 2 | 3 |
3.9 | Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ |
3.9.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . | – | 3 500 000 |
3.9.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . | –750 000 | –150 000 |
3.10 | Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ |
3.10.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . | – | – |
3.10.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . | –1 471 000 | –200 000 |
3.11 | Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“ |
3.11.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . . | – | – |
3.11.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . . . . | –6 734 426 | – |
3.12 | Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . | –2 887 577 | 4 462 388 |
Nettokreditaufnahme. . . . . | – | – |
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