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Entsorgungsfondsgesetz

Entsorgungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. ²Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

(3) Sitz des Fonds ist Berlin.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. ²Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. ³Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. ²Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Barmittel sind liquide Mittel.

§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 4 Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. ²Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. ³Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.

(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. ²Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. ³Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ²Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. ²Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. ³Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. ²Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. ³Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ²Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. ²Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. ²Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie aus den Vorgaben der Satzung.

§ 6 Satzung

Das Kuratorium erlässt eine Satzung. ²In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.

§ 7 Fondsvermögen

(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.

(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. ²Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. ³Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.

(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. ²Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen. ³Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.

§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht

(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. ²Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. ³Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. ²Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. ³Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.

(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. ²Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. ³Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

§ 9 Anlage der Mittel

(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. ²Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. ³Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. ²Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. ³Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für

1.
die Gewichtung der Anlageklassen,
2.
die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und
3.
die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. ²Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. ³Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

§ 10 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. ²Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung

(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. ²Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig

1.
eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,
2.
eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie
3.
eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.
³Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.

(2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. ²Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. ²Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.

§ 12 Rechnungslegung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.

(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. ²Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 13 Aufsicht

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

§ 14 Auflösung

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

§ 15 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Anhang 1



Kernkraftwerk
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A
Kernkraftwerk ObrigheimKWO
Kernkraftwerk WürgassenKWW
Kernkraftwerk StadeKKS
Kernkraftwerk Biblis AKWB A
Kernkraftwerk Biblis BKWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 2
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1
Kernkraftwerk UnterweserKKU
Kernkraftwerk KrümmelKKK
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG
Kernkraftwerk GrohndeKWG
Kernkraftwerk BrokdorfKBR
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C
Kernkraftwerk Isar 2KKI 2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 2
Kernkraftwerk EmslandKKE
Kernkraftwerk LingenKWL

Anhang 2



KernkraftwerkGrundbetrag

EUR
(1)
Risikoaufschlag
35,47 Prozent
EUR
(2)
Gesamtbetrag

EUR
(1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A  180 462 76064 001 328244 464 088
Kernkraftwerk ObrigheimKWO  305 049 656108 186 215413 235 871
Kernkraftwerk WürgassenKWW  365 304 281129 555 588494 859 869
Kernkraftwerk StadeKKS  404 296 273143 384 143547 680 416
Kernkraftwerk Biblis AKWB A  906 441 239321 470 4401 227 911 679
Kernkraftwerk Biblis BKWB B  979 099 573347 238 8021 326 338 375
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1  678 670 670240 691 342919 362 012
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 2  994 290 682352 626 3471 346 917 029
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB  678 811 079240 741 138919 552 217
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1  609 939 458216 315 738826 255 196
Kernkraftwerk UnterweserKKU1 043 788 691370 180 8731 413 969 564
Kernkraftwerk KrümmelKKK1 003 223 216355 794 2801 359 017 496
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1  672 667 592238 562 344911 229 936
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK  399 611 374141 722 638541 334 012
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG1 040 515 194369 019 9231 409 535 117
Kernkraftwerk GrohndeKWG1 079 587 631382 877 0091 462 464 640
Kernkraftwerk BrokdorfKBR1 079 567 213382 869 7681 462 436 981
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B  975 110 630345 824 1191 320 934 749
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C1 001 112 021355 045 5421 356 157 563
Kernkraftwerk Isar 2KKI 2  989 138 467350 799 1081 339 937 575
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 2  925 117 556328 094 0171 253 211 573
Kernkraftwerk EmslandKKE1 127 492 508399 866 5291 527 359 037
Kernkraftwerk LingenKWL   48 961 39417 364 21566 325 609
Versuchsatomkraftwerk KahlVAK   33 888 52412 018 60545 907 129
Mehrzweckforschungsreaktor KarlsruheMZFR    7 402 8372 625 42510 028 262
Summe17 529 550 5196 216 875 47623 746 425 995

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