Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. ²Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.
(3) Sitz des Fonds ist Berlin.
(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. ²Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. ³Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.
(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. ²Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.
(3) Barmittel sind liquide Mittel.
(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.
(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. ²Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. ³Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. ⁴Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.
(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. ²Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. ³Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. ⁴Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ²Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. ²Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. ³Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. ⁴Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. ²Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. ³Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ²Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. ²Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.
(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. ²Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie aus den Vorgaben der Satzung.
(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.
(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. ²Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. ³Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. ⁴Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. ²Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen. ³Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. ⁴Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. ⁵Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. ⁶Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. ²Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. ³Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.
(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. ²Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. ³Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. ⁴Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.
(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. ²Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. ³Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.
(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. ²Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. ³Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. ²Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. ³Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für
(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. ²Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. ³Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. ⁴Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. ⁵Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.
(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. ²Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.
(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.
(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. ²Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig
(2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.
(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. ²Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
(4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. ²Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.
(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. ²Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Kernkraftwerk |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW |
Kernkraftwerk Stade | KKS |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI 2 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE |
Kernkraftwerk Lingen | KWL |
Kernkraftwerk | Grundbetrag EUR (1) | Risikoaufschlag 35,47 Prozent EUR (2) | Gesamtbetrag EUR (1)+(2) |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A | 180 462 760 | 64 001 328 | 244 464 088 |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO | 305 049 656 | 108 186 215 | 413 235 871 |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW | 365 304 281 | 129 555 588 | 494 859 869 |
Kernkraftwerk Stade | KKS | 404 296 273 | 143 384 143 | 547 680 416 |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A | 906 441 239 | 321 470 440 | 1 227 911 679 |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B | 979 099 573 | 347 238 802 | 1 326 338 375 |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 | 678 670 670 | 240 691 342 | 919 362 012 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 | 994 290 682 | 352 626 347 | 1 346 917 029 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB | 678 811 079 | 240 741 138 | 919 552 217 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 | 609 939 458 | 216 315 738 | 826 255 196 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU | 1 043 788 691 | 370 180 873 | 1 413 969 564 |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK | 1 003 223 216 | 355 794 280 | 1 359 017 496 |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 | 672 667 592 | 238 562 344 | 911 229 936 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK | 399 611 374 | 141 722 638 | 541 334 012 |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG | 1 040 515 194 | 369 019 923 | 1 409 535 117 |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG | 1 079 587 631 | 382 877 009 | 1 462 464 640 |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR | 1 079 567 213 | 382 869 768 | 1 462 436 981 |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B | 975 110 630 | 345 824 119 | 1 320 934 749 |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C | 1 001 112 021 | 355 045 542 | 1 356 157 563 |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI 2 | 989 138 467 | 350 799 108 | 1 339 937 575 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 | 925 117 556 | 328 094 017 | 1 253 211 573 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE | 1 127 492 508 | 399 866 529 | 1 527 359 037 |
Kernkraftwerk Lingen | KWL | 48 961 394 | 17 364 215 | 66 325 609 |
Versuchsatomkraftwerk Kahl | VAK | 33 888 524 | 12 018 605 | 45 907 129 |
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe | MZFR | 7 402 837 | 2 625 425 | 10 028 262 |
Summe | 17 529 550 519 | 6 216 875 476 | 23 746 425 995 |
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