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GenTPflEV

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Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

§ 6 Lagerung

Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,
1.
gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,
2.
Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt
zu lagern.
²Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. ³Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.