GenTPflEV
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
§ 6 Lagerung
Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere, - 1.
- gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,
- 2.
- Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt
zu lagern. ²Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. ³Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.