(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. ²Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1.alkoholfreie Getränke,2.unentgeltliche Kostproben,3.zubereitete Speisen oder4.in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgästeverabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)