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Gasnetzentgeltverordnung

Gasnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

  • Teil 2: Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
    • Abschnitt 1: Kostenartenrechnung

§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Netzanschlusskosten,
4.
Baukostenzuschüsse oder
5.
sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. ²Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. ³Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.