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FzgLackAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.
gemäß
§ 25 der Handwerksordnung
für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der
Handwerksordnung
sowie
2.
gemäß
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
FzgLackAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4
Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 5
Ausbildungsberufsbild
§ 6
Ausbildungsrahmenplan
§ 7
Ausbildungsplan
§ 8
Berichtsheft
§ 9
Zwischenprüfung
§ 10
Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 11
Übergangsregelung
§ 12
Inkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin