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Forstschäden-Ausgleichsgesetz
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Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft
§ 11a Übergangsvorschrift
Die
§§ 3 bis 7
sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
§ 1
Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
§ 2
Beschränkung der Holzeinfuhr
§ 3
Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds
§ 4
Pauschsatz für Betriebsausgaben
§ 4a
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
§ 5
Sonstige steuerliche Maßnahmen
§ 7
Übervorräte bei der Holzwirtschaft
§ 9
Durchführungsvorschriften
§ 11
Bußgeldvorschriften
§ 11a
Übergangsvorschrift