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Fischetikettierungsverordnung

Fischetikettierungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

§ 5 Aufbewahrung von Belegen

Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. ²Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. ³Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.