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Fischetikettierungsgesetz

Fischetikettierungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen

§ 7 Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. ²Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. ³Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.