Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium.²Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.³Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.⁴Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.