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Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet ist. ²Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. ³Im Übrigen gilt