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Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

§ 6 Mautgebührengenehmigung

(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und
2.
bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind.
²§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. ²Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.

(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.