Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. ²Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. ³Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.