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FSMusterzulV

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Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung

§ 6 Musterzulassung

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. ²Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. ³Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.