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Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Frequenznutzungsbeitragsverordnung

§ 5 Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. ²§ 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.