Anzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck "Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.²Der Anzeige sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.