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Erhaltungssortenverordnung

Erhaltungssortenverordnung

Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

§ 3 Feststellung des landeskulturellen Wertes

Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. ²Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.