Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
Erster Abschnitt: Steuern vom Einkommen
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapitalanlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. Die Rücklage darf bei Kapitalanlagen
1. | in Entwicklungsländern der Gruppe 1 | 100 vom Hundert |
und |
2. | in Entwicklungsländern der Gruppe 2 | 40 vom Hundert |
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Entwicklungslandes die besondere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.
(3) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder
die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. ²Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rücklage unter der Bedingung gewährt, daß
(4) Die Bildung der Rücklage ist nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Entwicklungsländern zugeführt worden sind. ²Zeitpunkt der Zuführung im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 über die Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, erstmals verfügen kann.
(5) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Kapitalanlagen nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder in zum Anlagevermögen eines Gewerbebetriebs gehörendem Grund und Boden oder dem deutschen Erbbaurecht entsprechenden Recht oder in Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigwaren) bestehen oder bis zum Ende des zweiten auf die Zuführung folgenden Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet werden. ²Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Entwicklungsländern am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel folgt, gegenüber dem Bestand an Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden ist.
(6) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Entwicklungsländern, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die besondere entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt hat, kann bei der Bemessung der Rücklage auch der Teil der zugeführten Mittel berücksichtigt werden, der bis zum Ende des zweiten auf die Zuführung in das Entwicklungsland folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens sechs Jahren an Unternehmen in Entwicklungsländern zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen oder zum Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Entwicklungsländern, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes bei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen in Entwicklungsländern, deren Rechtsordnung Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht zuläßt, sinngemäß anzuwenden.
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. ²§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. ³Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2)(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3, die durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höheren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buchwert). ²Das gleiche gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinlagen erworben worden sind, unter der Bedingung, daß die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt wird. ³Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Entwicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. ⁴Die Vergünstigung des Satzes 3 wird unter der Bedingung gewährt, daß die hingegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Zuführung in der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungsland, im Fall einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapitalgesellschaft verbleiben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemißt sich die Rücklage nach dem Buchwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter.
(3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. ²Soweit der Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. ³In diesem Fall sind die Vorschriften des § 6b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen werden darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. ²Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung entstandenen Gewinn keine Anwendung.
(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. ²Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der niedrigere Teilwert ausschließlich mit Rücksicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen angesetzt worden ist. ³Eine für Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gebildete Rücklage ist abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich in Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinnerhöhend aufzulösen, der dem Anteil der Tilgung im jeweiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des hingegebenen Darlehens entspricht; die Rücklage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in § 1 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Teilbeträgen gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder § 2 veräußert oder in das Privatvermögen überführt, so ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen im Verhältnis des Anteils der veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt, wenn
(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der Sitz oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Länder und Gebiete:
Gruppe 1
Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan, Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea, Haiti, Jemen (Arabische Republik), Demokratische Volksrepublik Jemen, Kap Verde, Komoren, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Samoa, Somalia, Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
²Gruppe 2
Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Angola, Antigua, Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Volksrepublik China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Vereinigte Republik Kamerun, Katar, Kenia, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal (ohne außereuropäische Gebiete), Rumänien, Salomonen, El Salvador, Sambia, Sao Tome und Principe, Saudi Arabien, Senegal, Seschellen, Sierra Leone, Singapur, Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri Lanka, St. ³Christoph-Nevis-Anguilla, St. ⁴Lucia, St. ⁵Vincent, Suriname, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien, Tuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Sozialistische Republik Vietnam, Zaire, Zypern.
(2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne dieses Gesetzes sind auch außereuropäische Länder, die nach dem 31. Dezember 1978 unabhängig geworden sind.
Zweiter Abschnitt: Gewerbesteuer und Vermögensteuer
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.
(2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist.
(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden, so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
(1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.
(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über
(3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben.
(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am 30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung vorgenommen werden.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vorgenommen worden sind.
(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach Erreichen der Unabhängigkeit dieser Länder vorgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. ²Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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