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Entgeltfortzahlungsgesetz
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Entgeltfortzahlungsgesetz
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von
§ 4 Abs. 4
kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach
§ 10
berechtigten Personen abgewichen werden.
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 3a
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
§ 4
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 4a
Kürzung von Sondervergütungen
§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6
Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 8
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
§ 10
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
§ 11
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12
Unabdingbarkeit
§ 13
Übergangsvorschrift