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Vorausschätzungsgesetz
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Vorausschätzungsgesetz
Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorausschätzungsgesetz
§ 1
Zuständigkeit
§ 2
Erstellung, Inhalt, Mittel und Form
§ 3
Verordnungsermächtigung zur Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch eine unabhängige Einrichtung
§ 4
Inkrafttreten