Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Einzelrichtlinien — Änderungen
Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
(1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.
(2) Diese Richtlinie und — unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für technische Anpassungen — die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert werden.
(3)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.