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EU-Beitreibungsgesetz

EU-Beitreibungsgesetz

Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • Abschnitt 5: Allgemeine Vorschriften

§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. ²Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.