§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.²Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.