Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
a) | für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels, |
b) | für begleitende pädagogische Maßnahmen und |
c) | zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und — sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind — Logistik und Verteilung. |
a) | ‚Schulobst und -gemüse‘ die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, |
b) | ‚Schulmilch‘ die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse. |
a) | Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors; |
b) | Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch. |
a) | Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen; |
b) | Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen. |
a) | Zusätze von Zucker, |
b) | Zusätze von Salz, |
c) | Zusätze von Fett, |
d) | Zusätze von Süßungsmitteln |
e) | Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650. |
a) | für Schulobst und -gemüse: 150 000 000 EUR je Schuljahr; |
b) | für Schulmilch: 100 000 000 EUR je Schuljahr. |
a) | Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat, |
b) | Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie |
c) | bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder. |
a) | vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder |
b) | nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden. |
a) | den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe; |
b) | der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten; |
c) | der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen. |
a) | der Feststellung der Kosten und Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen; |
b) | der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten. |
a) | gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente; |
b) | die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten. |
a) | die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen; |
b) | die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt; |
c) | die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen; |
d) | die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen; |
e) | die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen. |
„e) | bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien; |
f) | bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.“ |