Art. 2
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Oktober 2017 nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
³Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. ⁴Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Art. 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
„ANHANG II
ÜBERWACHUNG
TEIL A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
| 1. | Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen- a)
- nachweisen, dass die etablierten Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;
- b)
- Informationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitstellen, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte in Anhang I eingehalten werden;
- c)
- die geeignetsten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ausweisen.
|
| 2. | Gemäß Artikel 7 Absatz 2 richten die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme ein, die den Parametern und Häufigkeiten in Teil B dieses Anhangs entsprechen und Folgendes umfassen:- a)
- Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben oder
- b)
- Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.
Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:- a)
- Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Geräten und/oder
- b)
- Kontrollen des Einzugsgebiets, der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Infrastruktur der Wasserverteilung.
|
| 3. | Die Überwachungsprogramme können auf einer Risikobewertung gemäß Teil C beruhen. |
| 4. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle fünf Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden. |
TEIL B
Parameter und Häufigkeiten
1. Allgemeiner Rahmen
Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.
2. Liste der Parameter
Parameter der Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:
- a)
- Escherichia coli (E. coli), coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert, Leitfähigkeit;
- b)
- sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil C ermittelt werden.
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
- a)
- Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;
- b)
- Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.
Parameter der Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.
3. Probenahmehäufigkeiten
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers(siehe Anmerkungen 1 und 2) m3
| Parameter der Gruppe AAnzahl Proben pro Jahr (siehe Anmerkung 3)
| Parameter der Gruppe BAnzahl Proben pro Jahr
|
| ≤ 100 | > 0(siehe Anmerkung 4)
| > 0(siehe Anmerkung 4)
|
> 100 | ≤ 1 000 | 4 | 1 |
> 1 000 | ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
| 1+ 1 pro 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
|
> 10 000 | ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
|
> 100 000 | | 12+ 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
|
Anm. 1: | Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann. |
Anm. 2: | Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden. |
Anm. 3: | Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). |
Anm. 4: | Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an. |
TEIL C
Risikobewertung
| 1. | Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B abzuweichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird, die mit diesem Teil im Einklang steht. |
| 2. | Die Risikobewertung gemäß Nummer 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 ‚Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement‘ aufgestellt wurden. |
| 4. | Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung wird die Parameterliste in Teil B Nummer 2 erweitert und/oder werden die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:- a)
- die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 zu erfüllen;
- b)
- für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 6 ist eine weitere Überwachung erforderlich;
- c)
- es ist notwendig, die erforderliche Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten.
|
| 5. | Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste in Teil B Nummer 2 verkürzt und/oder können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:- a)
- Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis von E. coli darf in keinem Fall geringer sein als in Teil B Nummer 3 vorgesehen;
- b)
- für alle anderen Parameter gilt:
i) | Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt; |
ii) | die in Teil B Nummer 3 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen; |
iii) | ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Teil B Nummer 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen; |
iv) | die Streichung eines bestimmten, in Teil B Nummer 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben; |
v) | die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß den Ziffern ii und iii ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde. |
|
| 6. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass- a)
- Risikobewertungen von ihren jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden und
- b)
- Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Risikobewertung durchgeführt wurde, zusammen mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegen.
|
TEIL D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
| 1. | ²³Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 Absatz 1 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. ²⁴Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. ²⁵Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen. |
| 2. | Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:- a)
- Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern (vor allem Kupfer, Blei und Nickel) werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen (Zufallsstichprobe). Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;
- b)
- die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen und gehandhabt.
|
| 3. | ²⁸Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. ²⁹Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt. |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.“
ANHANG II
Anhang III der Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Einführungsabsatz erhält folgende Fassung:„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.“
- 2.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) | Die Überschrift von Nummer 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:„TEIL A Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind“
|
b) | Die Absätze 3 bis 9, einschließlich Anmerkung 1, erhalten folgende Fassung:„Methoden für mikrobiologische Parameter:
a) | Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2) |
b) | Enterokokken (EN ISO 7899-2) |
c) | Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266) |
d) | Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222) |
e) | Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222) |
f) | Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189)“. |
|
- 3.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) | Die Überschrift von Nummer 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:„TEIL B Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind“
|
b) | Nummer 2.1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:„1. Chemische Parameter und Indikatorparameter Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C. Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte ‚Richtigkeit‘, ‚Präzision‘ und ‚Nachweisgrenze‘ als Alternative zu ‚Bestimmungsgrenze‘ und ‚Messunsicherheit‘, wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen. Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden. Tabelle 1 Mindestverfahrenskennwert ‚Messunsicherheit‘
Parameter | Messunsicherheit(siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
| Anmerkungen | Aluminium | 25 | | Ammonium | 40 | | Antimon | 40 | | Arsen | 30 | | Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anmerkung 5 | Benzol | 40 | | Bor | 25 | | Bromat | 40 | | Cadmium | 25 | | Chlorid | 15 | | Chrom | 30 | | Leitfähigkeit | 20 | | Kupfer | 25 | | Cyanid | 30 | Siehe Anmerkung 6 | 1,2-Dichlorethan | 40 | | Fluorid | 20 | | Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | Siehe Anmerkung 7 | Eisen | 30 | | Blei | 25 | | Mangan | 30 | | Quecksilber | 30 | | Nickel | 25 | | Nitrat | 15 | | Nitrit | 20 | | Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anmerkung 8 | Pestizide | 30 | Siehe Anmerkung 9 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 50 | Siehe Anmerkung 10 | Selen | 40 | | Natrium | 15 | | Sulfat | 15 | | Tetrachlorethen | 30 | Siehe Anmerkung 11 | Trichlorethen | 40 | Siehe Anmerkung 11 | Trihalomethane — insgesamt | 40 | Siehe Anmerkung 10 | Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Siehe Anmerkung 12 | Trübung | 30 | Siehe Anmerkung 13 | Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. |
Tabelle 2 Mindestverfahrenskennwerte ‚Richtigkeit‘, ‚Präzision‘ und ‚Nachweisgrenze‘ — zulässig bis 31. Dezember 2019
Parameter | Richtigkeit(siehe Anmerkung 2) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
| Präzision(siehe Anmerkung 3) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
| Nachweisgrenze(siehe Anmerkung 4) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
| Anmerkungen | Aluminium | 10 | 10 | 10 | | Ammonium | 10 | 10 | 10 | | Antimon | 25 | 25 | 25 | | Arsen | 10 | 10 | 10 | | Benzo(a)pyren | 25 | 25 | 25 | | Benzol | 25 | 25 | 25 | | Bor | 10 | 10 | 10 | | Bromat | 25 | 25 | 25 | | Cadmium | 10 | 10 | 10 | | Chlorid | 10 | 10 | 10 | | Chrom | 10 | 10 | 10 | | Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 | | Kupfer | 10 | 10 | 10 | | Cyanid | 10 | 10 | 10 | Siehe Anmerkung 6 | 1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 | | Fluorid | 10 | 10 | 10 | | Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | 0,2 | | Siehe Anmerkung 7 | Eisen | 10 | 10 | 10 | | Blei | 10 | 10 | 10 | | Mangan | 10 | 10 | 10 | | Quecksilber | 20 | 10 | 20 | | Nickel | 10 | 10 | 10 | | Nitrat | 10 | 10 | 10 | | Nitrit | 10 | 10 | 10 | | Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 8 | Pestizide | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 9 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 10 | Selen | 10 | 10 | 10 | | Natrium | 10 | 10 | 10 | | Sulfat | 10 | 10 | 10 | | Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 | Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 | Trihalomethane — insgesamt | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 10 | Trübung | 25 | 25 | 25 | | Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. | Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.“"
|
c) | Nummer 2.2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:„2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2
Anmerkung 1 | ‚Messunsicherheit‘ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. ⁴⁰Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. ⁴¹Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. | Anmerkung 2 | ‚Richtigkeit‘ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen. | Anmerkung 3 | ‚Präzision‘ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. ⁴⁵Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. ⁴⁶Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert. | Anmerkung 4 | ‚Nachweisgrenze‘ ist entweder- —
- die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
- —
- die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).
| Anmerkung 5 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %). | Anmerkung 6 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. | Anmerkung 7 | Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. | Anmerkung 8 | Referenzverfahren: EN ISO 8467 | Anmerkung 9 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden. | Anmerkung 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. | Anmerkung 11 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. | Anmerkung 12 | Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC). | Anmerkung 13 | Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.“ |
|
- 4.
- Nummer 3 wird gestrichen.