Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks
womit beigetragen werden soll
1. | „Oberflächengewässer“ : die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind; |
2. | „Grundwasser“ : alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; |
3. | „Binnengewässer“ : alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird; |
4. | „Fluss“ : ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann; |
5. | „See“ : ein stehendes Binnenoberflächengewässer; |
6. | „Übergangsgewässer“ : die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; |
7. | „Küstengewässer“ : die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers; |
8. | „künstlicher Wasserkörper“ : ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper; |
9. | „erheblich veränderter Wasserkörper“ : ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II; |
10. | „Oberflächenwasserkörper“ : ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen; |
11. | „Grundwasserleiter“ : eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist; |
12. | „Grundwasserkörper“ : ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; |
13. | „Einzugsgebiet“ : ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; |
14. | „Teileinzugsgebiet“ : ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluss von Flüssen) gelangt; |
15. | „Flussgebietseinheit“ : ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht; |
16. | „zuständige Behörde“ : eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden; |
17. | „Zustand des Oberflächengewässers“ : die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand; |
18. | „guter Zustand des Oberflächengewässers“ : der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten“ ökologischen und chemischen Zustand befindet; |
19. | „Zustand des Grundwassers“ : die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand; |
20. | „guter Zustand des Grundwassers“ : der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten“ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet; |
21. | „ökologischer Zustand“ : die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V; |
22. | „guter ökologischer Zustand“ : der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V; |
23. | „gutes ökologisches Potential“ : der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde; |
24. | „guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers“ : der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind; |
25. | „guter chemischer Zustand des Grundwassers“ : der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt; |
26. | „mengenmäßiger Zustand“ : eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird; |
27. | „verfügbare Grundwasserressource“ : die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird; |
28. | „guter mengenmäßiger Zustand“ : der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V; |
29. | „gefährliche Stoffe“ : Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, und sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben; |
30. | „prioritäre Stoffe“ : Stoffe, die nach Artikel 16 Absatz 2 bestimmt werden und in Anhang X aufgeführt sind. Zu diesen Stoffen gehören auch die prioritären gefährlichen Stoffe, das heißt die Stoffe, die nach Artikel 16 Absätze 3 und 6 bestimmt werden und für die Maßnahmen nach Artikel 16 Absätze 1 und 8 ergriffen werden müssen; |
31. | „Schadstoff“ : jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII; |
32. | „unmittelbare Einleitung in das Grundwasser“ : Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund; |
33. | „Verschmutzung“ : die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen; |
34. | „Umweltziele“ : die in Artikel 4 festgelegten Ziele; |
35. | „Umweltqualitätsnorm“ : die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; |
36. | „kombinierter Ansatz“ : die Begrenzung von Einleitungen und Emissionen in Oberflächengewässer nach dem in Artikel 10 beschriebenen Ansatz; |
37. | „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ : Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung; |
38. | „Wasserdienstleistungen“ : alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:
|
39. | „Wassernutzung“ : die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b); |
40. | „Emmissionsgrenzwert“ : die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt; |
41. | ⁶„Emmissionsbegrenzung“ : Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emissionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. ⁷Der Gebrauch des Begriffs „Emissionsbegrenzung“ in dieser Richtlinie beinhaltet in Bezug auf Bestimmungen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffenden Bestimmungen. |
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu. ²Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flussgebietseinheit bilden. ³Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit zugeordnet. ⁴Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit(en) zugeordnet.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets angewandt wird.
(3)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet wird. ²Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Zuordnung zu derartigen internationalen Flussgebietseinheiten zu erleichtern.
Jeder Mitgliedstaat sorgt für die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb des in sein Hoheitsgebiet fallenden Teils einer internationalen Flussgebietseinheit angewandt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. ²Im Falle internationaler Flussgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung und können zu diesem Zweck bestehende Strukturen nutzen, die auf internationale Übereinkommen zurückgehen. ³Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern.
(5) Wenn eine Flussgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten Flussgebietseinheit zu erreichen. ²Die Mitgliedstaaten sorgen für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet.
(6) Die Mitgliedstaaten können eine bestehende nationale oder internationale Stelle als zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie bestimmen.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 24 genannten Zeitpunkt.
(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate nach dem in Artikel 24 genannten Zeitpunkt eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. ²Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 8 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Veränderung.
(1)
In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.
(2) Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 1 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiterreichende Ziel.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
(5) Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
(6) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(7)
Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:
und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
(8) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(9) Es müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3, 4, 5, 6 und 7, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet.
(1)
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit
entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
(2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flussgebietseinheiten erstellt wird bzw. erstellt werden, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. ²Sie stellen sicher, dass das Verzeichnis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt ist.
(2) Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse enthält bzw. enthalten alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten Wasserkörper und alle unter Anhang IV fallenden Schutzgebiete.
(3) Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse der Schutzgebiete wird bzw. werden für jede Flussgebietseinheit regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.
(1)
Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flussgebietseinheit
Die Mitgliedstaaten überwachen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs V die Wasserkörper, die nach Anhang V durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfüllt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. ²Die Mitgliedstaaten können Schutzgebiete für diese Wasserkörper festlegen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes:
(2)
Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
(3)
Es werden technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands festgelegt. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt und ressourcenbezogener Kosten.
Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,
Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete die geplanten Schritte zur Durchführung von Absatz 1, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen werden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.
(3) Dieser Artikel steht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in keiner Weise entgegen.
(4) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn sie beschließen, in Übereinstimmung mit eingeführten Praktiken die Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 und damit zusammenhängend die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt werden. ²Die Mitgliedstaaten stellen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete dar, aus welchen Gründen sie Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht in vollem Umfang anwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
gemäß
spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.
(3) Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. ²Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. ³Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.
(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die „grundlegenden“ Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen.
(3) „Grundlegende Maßnahmen“ sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und beinhalten
(4)
„Ergänzende Maßnahmen“ sind Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergriffen werden, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. ²Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste solcher Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Maßnahmen auch ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gewässer oder eine Verbesserung ihres Zustands zu sorgen; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1.
(5)
Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass
Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann der Mitgliedstaat feststellen, dass vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 6 Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Meeresgewässer nicht zusätzlich verschmutzt werden. ²Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf die Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer führen. ³Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.
(7)
Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.
Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.
(8)
Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. ²Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.
(2) Die Kommission reagiert auf jeden Bericht oder jede Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.
(2) Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. ²Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.
(3) Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.
(4) Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.
(5) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. ²Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.
(6)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.
(7)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.
Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.
(1)
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:
Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.
(2) Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:
(2)
Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten
binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.
(3) Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden.
(1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. ²In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab und in Bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten. ³Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des Vertrags unterbreitet.
(2)
Die Kommission legt einen Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe vor, die unter den Stoffen ausgewählt werden, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen. ²Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt, das wie folgt bewertet wird:
Wenn dies zur Einhaltung des in Absatz 4 festgelegten Zeitplans erforderlich ist, sind Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen einzustufen, wobei die Einstufung in Form einer vereinfachten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden risikobezogenen Bewertung erfolgt, bei der folgende Faktoren besonders berücksichtigt werden:
(3)
In dem Vorschlag der Kommission werden auch die prioritären gefährlichen Stoffe genannt. ²Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswahl bedenklicher Stoffe, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bezüglich gefährlicher Stoffe oder in einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen wird.
(4)
Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.
(5) Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, denen die Gemeinschaft angehört, europäischer Wirtschaftsverbände, einschließlich Organisationen, die die kleinen und mittleren Unternehmen vertreten, europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren relevanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt.
(6)
Die Kommission legt für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vor zur
³Sie ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt gemeinschaftsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen. ⁴Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. ⁵Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen in, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. ⁶Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(7) Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder Biota vor.
(8) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Liste prioritärer Stoffe. ²Kommt bei Stoffen, die in die erste Liste prioritärer Stoffe aufgenommen sind, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u. a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. ³Kommt bei Stoffen, die später in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste.
(9) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.
(10)
Bei der Erstellung ihrer Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 überprüft die Kommission auch alle in Anhang IX aufgeführten Richtlinien. ²Sie schlägt bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommenen Stoffe vor und unterbreitet Vorschläge für die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der etwaigen Aufhebung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle anderen Stoffe.
Alle Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX, für die Überprüfungen vorgeschlagen werden, werden mit Inkrafttreten der überprüften Regelung aufgehoben.
(11) Die von der Kommission vorgeschlagene Liste prioritärer Stoffe nach den Absätzen 2 und 3 wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie. ²Ihre Überprüfung gemäß Absatz 4 erfolgt nach dem gleichen Verfahren.
(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. ²Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.
(2) Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. ²Entsprechende Maßnahmen werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen und umfassen folgendes:
(3) Maßnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergeben, sind in die nach Artikel 11 erforderlichen Maßnahmenprogramme aufzunehmen.
(4) Liegen keine auf Gemeinschaftsebene gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien vor, so stellen die Mitgliedstaaten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geeignete Kriterien auf.
(5) Liegen keine auf nationaler Ebene gemäß Absatz 4 festgelegten Kriterien vor, so liegt der Ausgangspunkt für die Trendumkehr bei höchstens 75% des Niveaus der Qualitätsnormen, die in bestehenden, auf das Grundwasser anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2) Dieser Bericht enthält folgende Informationen:
(3) Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.
(4) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. ²Dieser Zwischenbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(5)
Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.
Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören.
(1) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss jährlich informationshalber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unterbreitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art.
(2)
Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
(1)
Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission kann erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen.
(2) Für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:
(2) Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:
(3) Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 16 Absatz 7 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Liste prioritärer Stoffe stehende Stoffe und nach Artikel 16 Absatz 8 hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umweltqualitätsnormen.
(5) Ist ein auf der Liste prioritärer Stoffe nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.
(6) Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
³Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flussgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:
ANHANG II
1 OBERFLÄCHENGEWÄSSER
1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.
1.2 Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern
1.2.1 Flüsse
System A
Feststehende Typologie | Deskriptoren |
Ökoregion | Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI |
Typ | Höhenlagehöhere Lage: > 800 m mittlere Lage: 200 bis 800 m Tiefland: < 200 m Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets) klein: 10—100 km2 mittelgroß: > 100 bis 1 000 km2 groß: > 1 000 bis 10 000 km2 sehr groß: > 10 000 km2 Geologie kalkig silikatisch organisch |
System B
Alternative Beschreibung | Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen |
Obligatorische Faktoren | Höhegeographische Breite geographische Länge Geologie Größe |
Optionale Faktoren | Entfernung von der Quelle des FlussesStrömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle) durchschnittliche Wasserbreite durchschnittliche Wassertiefe durchschnittliches Wassergefälle Form und Gestalt des Hauptflussbettes Flussabfluss-(Durchfluss-)klasse Talform Feststofffracht Säurebindungsvermögen durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats Chlorid Schwankungsbereich der Lufttemperatur durchschnittliche Lufttemperatur Niederschlag |
1.2.2 Seen
System A
Feststehende Typologie | Deskriptoren |
Ökoregion | Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI |
Typ | Höhenlagehöhere Lage: > 800 m mittlere Lage: 200 bis 800 m Tiefland: < 200 m Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe) < 3 m 3 bis 15 m > 15 m Größe (auf der Grundlage der Oberfläche) 0,5 bis 1 km2 1 bis 10 km2 10 bis 100 km2 > 100 km2 Geologie kalkig silikatisch organisch |
System B
Alternative Beschreibung | Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen |
Obligatorische Faktoren | Höhegeographische Breite geographische Länge Geologie Größe |
Optionale Faktoren | durchschnittliche WassertiefeMorphologie des Sees Wassererneuerungszeit durchschnittliche Lufttemperatur Schwankungsbereich der Lufttemperatur Durchmischungseigenschaften (z. B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch) Säurebindungsvermögen natürliche Nährstoffsituation durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats Wasserspiegelschwankungen |
1.2.3 Übergangsgewässer
System A
Feststehende Typologie | Deskriptoren |
Ökoregion | Regionen nach Karte B in Anhang XIOstsee Barentssee Norwegische See Nordsee Nordatlantik Mittelmeer |
Typ | Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt< 0,5 ‰: Süßwasser 0,5 bis < 5 ‰: oligohalin 5 bis < 18 ‰: mesohalin 18 bis < 30 ‰: polyhalin 30 bis < 40 ‰: euhalin Durchschnittlicher Tidenhub < 2 m: mikrotidal 2 bis 4 m: mesotidal > 4 m: makrotidal |
System B
Alternative Beschreibung | Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen |
Obligatorische Faktoren | geographische Breitegeographische Länge Tidenhub Salzgehalt |
Optionale Faktoren | TiefeStrömungsgeschwindigkeit Wellenexposition Verweildauer durchschnittliche Wassertemperatur Durchmischungseigenschaften Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats Gestalt Schwankungsbereich der Wassertemperatur |
1.2.4 Küstengewässer
System A
Feststehende Typologie | Deskriptoren |
Ökoregion | Regionen nach Karte B in Anhang XIOstsee Barentssee Norwegische See Nordsee Nordatlantik Mittelmeer |
Typ | Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt< 0,5 ‰: Süßwasser 0,5 bis < 5 ‰: oligohalin 5 bis < 18 ‰: mesohalin 18 bis < 30 ‰: polyhalin 30 bis < 40 ‰: euhalin Durchschnittliche Tiefe Flachwasser: < 30 m Wasser mittlerer Tiefe: (30 bis 200 m) Tiefsee: > 200 m |
System B
Alternative Beschreibung | Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen |
Obligatorische Faktoren | geographische Breitegeographische Länge Salzgehalt Tiefe |
Optionale Faktoren | StrömungsgeschwindigkeitWellenexposition durchschnittliche Wassertemperatur Durchmischungseigenschaften Trübung Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten) durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats Schwankungsbereich der Wassertemperatur |
1.3 Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern
1.4 Ermittlung der Belastungen
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere die
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;
Einschätzung und Ermittlung der Auswirkungen signifikanter Abflussregulierung — einschließlich der Wasserüber- und -umleitung — auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;
Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;
Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers;
Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen, einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete und, wo relevant, auch von Fischereigebieten und Wäldern.
1.5 Beurteilung der Auswirkungen
Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.
Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.
Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.
2 GRUNDWASSER
2.1 Erstmalige Beschreibung
Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muss aber folgendes hervorgehen:
2.2 Weitergehende Beschreibung
Im Anschluss an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, bei denen ein Risiko hinsichtlich der Zielrichtung ermittelt wurde, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muss diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:
2.3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Randnummer 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, dass sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfüllen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:
2.4 Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels
Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:
2.5 Überprüfung der Auswirkungen der Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers
Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit nach der Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre.
ANHANG III
Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
ANHANG IV
1. | Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfasst folgende Arten von Schutzgebieten:
|
2. | Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden. |
ANHANG V
1 | ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER |
1.1 | Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands |
1.1.1 | Flüsse |
1.1.2 | Seen |
1.1.3 | Übergangsgewässer |
1.1.4 | Küstengewässer |
1.1.5 | Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper |
1.2 | Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands |
1.2.1 | Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen |
1.2.2 | Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen |
1.2.3 | Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern |
1.2.4 | Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern |
1.2.5 | Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern |
1.2.6 | Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten |
1.3 | Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer |
1.3.1 | Gestaltung der überblicksweisen Überwachung |
1.3.2 | Gestaltung der operativen Überwachung |
1.3.3 | Überwachung zu Ermittlungszwecken |
1.3.4 | Überwachungsfrequenz |
1.3.5 | Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete |
1.3.6 | Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten |
1.4 | Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands |
1.4.1 | Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung |
1.4.2 | Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials |
1.4.3 | Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands |
2 | GRUNDWASSER |
2.1 | Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers |
2.1.1 | Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers |
2.1.2 | Bestimmung des mengenmäßigen Zustands |
2.2 | Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers |
2.2.1 | Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz |
2.2.2 | Dichte der Überwachungsstellen |
2.2.3 | Überwachungsfrequenz |
2.2.4 | Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers |
2.3 | Chemischer Zustand des Grundwassers |
2.3.1 | Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands |
2.3.2 | Bestimmung des guten chemischen Zustands |
2.4 | Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers |
2.4.1 | Grundwasserüberwachungsnetz |
2.4.2 | Überblicksweise Überwachung |
2.4.3 | Operative Überwachung |
2.4.4 | Ermittlung der Trends bei Schadstoffen |
2.4.5 | Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers |
2.5 | Darstellung des Grundwasserzustands |
1 ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER
1.1 Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands
1.1.1 Flüsse
Biologische Komponenten
Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora,
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna.
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik,
Verbindung zu Grundwasserkörpern;
Durchgängigkeit des Flusses
Morphologische Bedingungen
Tiefen- und Breitenvariation,
Struktur und Substrat des Flussbetts,
Struktur der Uferzone.
Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Allgemein
Temperaturverhältnisse,
Sauerstoffhaushalt,
Salzgehalt,
Versauerungszustand,
Nährstoffverhältnisse;
Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.
1.1.2 Seen
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Wasserhaushalt
Wasserstandsdynamik,
Wassererneuerungszeit,
Verbindung zum Grundwasserkörper;
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation,
Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,
Struktur der Uferzone;
Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Allgemein
Sichttiefe,
Temperaturverhältnisse,
Sauerstoffhaushalt,
Salzgehalt,
Versauerungszustand,
Nährstoffverhältnisse;
Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden
1.1.3. Übergangsgewässer
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,
Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna;
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation,
Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,
Struktur der Gezeitenzone;
Tidenregime
Süßwasserzustrom,
Wellenbelastung;
Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Allgemein
Sichttiefe,
Temperaturverhältnisse,
Sauerstoffhaushalt,
Salzgehalt,
Nährstoffverhältnisse;
Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.
1.1.4. Küstengewässer
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna;
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation,
Struktur und Substrat des Meeresbodens,
Struktur der Gezeitenzone;
Tidenregime
Richtung der vorherrschenden Strömungen,
Wellenbelastung;
Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Allgemein
Sichttiefe,
Temperaturverhältnisse,
Sauerstoffhaushalt,
Salzgehalt,
Nährstoffverhältnisse.
Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.
1.1.5. Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper
Als Qualitätskomponenten für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kategorien von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist.
1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemein | Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen.Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an. Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben. | Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. | Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. |
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.
1.2.1 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. | Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. | Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. | Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. | Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Alle typspezifschen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. | Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. | Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Durchgängigkeit des Flusses | Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (1)
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden (2), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
(1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.(2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen (eqs > bgl). |
1.2.2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. | Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt. | Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobentische Lebensgemeinschaft kann durch antropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. | Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. | Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. | Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. | Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (1)
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden (2), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
(1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.(2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. |
1.2.3 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
Großalgen | Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen aufgrund menschlicher Tätigkeiten. | Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. | Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. |
Angiospermen | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen aufgrund menschlicher Tätigkeiten. | Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen von Störungen. | Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen. |
Benthische wirbellose Fauna | Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhanden. | Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. | Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. |
Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. | Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Gezeiten | Der Süßwasserzustrom entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Tiefenvariationen, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (1)
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemeine Bedingungen | Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden (2), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
(1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.(2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. |
1.2.4 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen geringfügige Störungsanzeichen.Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen für mäßige Störungen.Die Algenbiomasse liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
Großalgen und Angiospermen | Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Störungsanzeichen. | Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind.Die Mächtigkeit der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. |
Benthische wirbellose Fauna | Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhanden. | Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. | Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Gezeiten | Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (1)
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemeine Bedingungen | Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden (2), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
(1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.(2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. |
1.2.5 Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern
Komponente | Höchstes ökologisches Potential | Gutes ökologisches Potential | Mäßiges ökologisches Potential |
Biologische Qualitätskomponenten | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist. |
Hydromorphologische Komponenten | Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Komponenten | |||
Allgemeine Bedingungen | Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist.Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind. | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper vergleichbar ist. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren (1) gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
(1) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. |
1.2.6 Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für die in den Nummern 1 bis 9 des Anhangs VIII betreffend den Schutz von aquatischen Biota aufgeführten Schadstoffe gehen die Mitgliedstaaten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen vor. Es können Normen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
Festlegung der Umweltqualitätsnorm
Die maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration wird nach folgendem Verfahren festgelegt:
Sicherheitsfaktor | |
Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestands | 1 000 |
Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) | 100 |
Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen) | 50 |
Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen | 10 |
Andere Fälle, einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrunde zu legen | Einzelfallbewertung |
1.3 Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muss so ausgelegt sein, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen lässt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.
Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellen.
Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.
1.3.1 Gestaltung der überblicksweisen Überwachung
Ziel
Die Mitgliedstaaten stellen Programme zur überblicksweisen Überwachung auf, um für Folgendes Informationen bereitzustellen:
Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nachfolgeplänen zu überwachen.
Auswahl der Überwachungsstellen
Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchgeführt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden.
Auswahl der Qualitätskomponenten
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht:
dies gilt nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen wird im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchgeführt.
1.3.2 Gestaltung der operativen Überwachung
Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt,
Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Liste prioritärer Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:
Auswahl der Qualitätskomponenten
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant
1.3.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken
Ziel
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt,
ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.
1.3.4 Überwachungsfrequenz
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.
Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.
Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
Qualitätskomponente | Flüsse | Seen | Übergangswasser | Küsten |
Biologisch | ||||
Phytoplankton | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate |
Andere aquatische Flora | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre |
Makroinvertebraten | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre |
Fische | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre | |
Hydromorphologisch | ||||
Kontinuität | 6 Jahre | |||
Hydrologie | kontinuierlich | 1 Monat | ||
Morphologie | 6 Jahre | 6 Jahre | 6 Jahre | 6 Jahre |
Physikalisch-chemisch | ||||
Wärmehaushalt | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Sauerstoffgehalt | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Salzgehalt | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | |
Nährstoffzustand | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Versauerungszustand | 3 Monate | 3 Monate | ||
Sonstige Schadstoffe | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Prioritäre Stoffe | 1 Monat | 1 Monat | 1 Monat | 1 Monat |
1.3.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete
Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:
Trinkwasserentnahmestellen
Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.
Versorgte Bevölkerung | Frequenz |
< 10 000 | viermal jährlich |
10 000 bis 30 000 | achtmal jährlich |
> 30 000 | zwölfmal jährlich |
Habitat- und Artenschutzgebiete
Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.
1.3.6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehenden internationalen Normen, soweit diese die Überwachung betreffen, oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.
Normen für Probenahmen zur Bestimmung biologischer Qualitätskomponenten
Generische Methoden, die mit den in den Normen angegebenen spezifischen Methoden zu den folgenden biologischen Qualitätskomponenten anzuwenden sind:
EN ISO 5667-3:2012 | Wasserbeschaffenheit — Probenahme — Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben |
Normen für Phytoplankton
EN 15204:2006 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die Zählung von Phytoplankton mittels der Umkehrmikroskopie (Utermöhl-Technik) |
EN 15972:2011 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die quantitative und qualitative Untersuchung von marinem Phytoplankton |
ISO 10260:1992 | Wasserbeschaffenheit — Bestimmung von biochemischen Parametern; photometrische Bestimmung der Chlorophyll-a-Konzentration |
Normen für Makrophyten und Phytobenthos
EN 15460:2007 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Erfassung von Makrophyten in Seen |
EN 14184:2014 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die Untersuchung aquatischer Makrophyten in Fließgewässern |
EN 15708:2009 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beobachtung, Probenahme und Laboranalyse von Phytobenthos in flachen Fließgewässern |
EN 13946:2014 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Probenahme und Probenaufbereitung von benthischen Kieselalgen aus Fließgewässern und Seen |
EN 14407:2014 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Bestimmung und Zählung von benthischen Kieselalgen in Fließgewässern und Seen |
Normen für benthische Invertebraten
EN ISO 10870:2012 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Auswahl von Probenahmeverfahren und -geräten für benthische Makro-Invertebraten in Binnengewässern |
EN 15196:2006 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Probenahme und Behandlung von Exuvien von Chironomidae-Larven (Diptera) zur ökologischen Untersuchung |
EN 16150:2012 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die pro-rata Multi-Habitat-Probenahme benthischer Makroinvertebraten in Flüssen geringer Tiefe (watbar) |
EN ISO 19493:2007 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für meeresbiologische Untersuchungen von Hartsubstratgemeinschaften |
EN ISO 16665:2013 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die quantitative Probenahme und Probenbearbeitung mariner Weichboden-Makrofauna |
Normen für Fische
EN 14962:2006 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Anwendung und Auswahl von Verfahren zur Probenahme von Fischen |
EN 14011:2003 | Wasserbeschaffenheit — Probenahme von Fisch mittels Elektrizität |
EN 15910:2014 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Abschätzung der Fischabundanz mit mobilen hydroakustischen Verfahren |
EN 14757:2005 | Wasserbeschaffenheit — Probenahme von Fisch mittels Multi-Maschen-Kiemennetzen |
Normen für hydromorphologische Parameter
EN 14614:2004 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Fließgewässern |
EN 16039:2011 | Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Standgewässern |
Normen für physikalisch-chemische Parameter
Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen.
1.4 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands
1.4.1 Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung
1.4.2 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
i)Einstufung des ökologischen Zustands | Farbkennung |
sehr gut | blau |
gut | grün |
mäßig | gelb |
unbefriedigend | orange |
schlecht | rot |
Einstufung des ökologischen Potentials | Farbkennung | |
Künstliche Wasserkörper | Erheblich veränderte Wasserkörper | |
gut und besser | gleich große grüne und hellgraue Streifen | gleich große grüne und dunkelgraue Streifen |
mäßig | gleich große gelbe und hellgraue Streifen | gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen |
unbefriedigend | gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen | gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen |
schlecht | gleich große rote und hellgraue Streifen | gleich große rote und dunkelgraue Streifen |
1.4.3 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands
Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX, des Artikels 16 und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, erfüllt, wird sein chemischer Zustand als „gut“ eingestuft. Anderenfalls wird er als „nicht gut“ eingestuft.
Einstufung des chemischen Zustands | Farbkennung |
gut | blau |
nicht gut | rot |
2 GRUNDWASSER
2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Grundwasserspiegel
2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands
Komponenten | Guter Zustand |
Grundwasserspiegel | Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die — zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, — zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer, — zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte. |
2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
2.2.1 Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.
2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen
Das Netz umfasst ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist
2.2.3 Überwachungsfrequenz
Die Häufigkeit der Beobachtungen muss die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist
2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
Gut : grün
Schlecht : rot.
2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers
2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands
Leitfähigkeit
Konzentrationen an Schadstoffen
2.3.2 Bestimmung des guten chemischen Zustands
Komponenten | Guter Zustand |
Allgemein | Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen— wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen; — die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten; — nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden. |
Leitfähigkeit | Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper. |
2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.
Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.
2.4.2 Überblicksweise Überwachung
Ziel
Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:
Auswahl der Überwachungsstellen
Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:
Auswahl der Parameter
Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:
Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, dass sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.
Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
2.4.3 Operative Überwachung
Ziel
Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um Folgendes festzustellen:
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.
Überwachungsfrequenz
Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt.
2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen
Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.
2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien setzt ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, dass
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
Gut : grün.
Schlecht : rot.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.
2.5 Darstellung des Grundwasserzustands
Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Randnummer 2.4.5 auf der nach dieser Randnummer vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.
ANHANG VI
TEIL A
Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind:
TEIL B
Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:
ANHANG VII
A. | Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
|
B. | Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
|
ANHANG VIII
ANHANG IX
Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten „Emissionsgrenzwerte“ und „Qualitätsziele“ gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt:
ANHANG X
LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM BEREICH DER WASSERPOLITIK
Nummer | CAS-Nummer (1) | EU-Nummer (2) | Bezeichnung des prioritären Stoffes (3) | Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft |
(1) | 15972-60-8 | 240-110-8 | Alachlor | |
(2) | 120-12-7 | 204-371-1 | Anthracen | X |
(3) | 1912-24-9 | 217-617-8 | Atrazin | |
(4) | 71-43-2 | 200-753-7 | Benzol | |
(5) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Bromierte Diphenylether | X (4) |
(6) | 7440-43-9 | 231-152-8 | Cadmium und Cadmiumverbindungen | X |
(7) | 85535-84-8 | 287-476-5 | C10-13-Chloralkane | X |
(8) | 470-90-6 | 207-432-0 | Chlorfenvinphos | |
(9) | 2921-88-2 | 220-864-4 | Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) | |
(10) | 107-06-2 | 203-458-1 | 1,2-Dichlorethan | |
(11) | 75-09-2 | 200-838-9 | Dichlormethan | |
(12) | 117-81-7 | 204-211-0 | Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | X |
(13) | 330-54-1 | 206-354-4 | Diuron | |
(14) | 115-29-7 | 204-079-4 | Endosulfan | X |
(15) | 206-44-0 | 205-912-4 | Fluoranthen | |
(16) | 118-74-1 | 204-273-9 | Hexachlorbenzol | X |
(17) | 87-68-3 | 201-765-5 | Hexachlorobutadien | X |
(18) | 608-73-1 | 210-168-9 | Hexachlorocyclohexan | X |
(19) | 34123-59-6 | 251-835-4 | Isoproturon | |
(20) | 7439-92-1 | 231-100-4 | Blei und Bleiverbindungen | |
(21) | 7439-97-6 | 231-106-7 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | X |
(22) | 91-20-3 | 202-049-5 | Naphthalin | |
(23) | 7440-02-0 | 231-111-4 | Nickel und Nickelverbindungen | |
(24) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Nonylphenole | X (5) |
(25) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Octylphenole (6) | |
(26) | 608-93-5 | 210-172-0 | Pentachlorbenzol | X |
(27) | 87-86-5 | 201-778-6 | Pentachlorphenol | |
(28) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (7) | X |
(29) | 122-34-9 | 204-535-2 | Simazin | |
(30) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Tributylzinnverbindungen | X (8) |
(31) | 12002-48-1 | 234-413-4 | Trichlorbenzole | |
(32) | 67-66-3 | 200-663-8 | Trichlormethan (Chloroform) | |
(33) | 1582-09-8 | 216-428-8 | Trifluralin | X |
(34) | 115-32-2 | 204-082-0 | Dicofol | X |
(35) | 1763-23-1 | 217-179-8 | Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) | X |
(36) | 124495-18-7 | nicht anwendbar | Quinoxyfen | X |
(37) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen | X (9) |
(38) | 74070-46-5 | 277-704-1 | Aclonifen | |
(39) | 42576-02-3 | 255-894-7 | Bifenox | |
(40) | 28159-98-0 | 248-872-3 | Cybutryn | |
(41) | 52315-07-8 | 257-842-9 | Cypermethrin (10) | |
(42) | 62-73-7 | 200-547-7 | Dichlorvos | |
(43) | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Hexabromcyclododecane (HBCDD) | X (11) |
(44) | 76-44-8/1024-57-3 | 200-962-3/213-831-0 | Heptachlor und Heptachlorepoxid | X |
(45) | 886-50-0 | 212-950-5 | Terbutryn | |
(1) CAS: Chemical Abstracts Service. (2) EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS). (3) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, typische Vertreter im Zusammenhang mit der Festlegung von Umweltqualitätsnormen definiert. (4) Nur Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromodiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3). (5) Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5). (6) Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2). (7) Einschließlich Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8, EU 200-028-5), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2, EU 205-911-9), Benzo(g,h,i)-perylen (CAS 191-24-2, EU 205-883-8), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9, EU 205-916-6), Indeno(1,2,3-cd)-pyren (CAS 193-39-5, EU 205-893-2), ohne Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin, die separat aufgeführt sind. (8) Einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4). (9) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9). (10) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8). (11) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55-6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8). |
ANHANG XI
KARTE A
System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen
KARTE B
System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer
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