Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
(1) In Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, Einrichtungen die Genehmigung erteilen, andere Tätigkeiten als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Tätigkeiten auszuführen, und zwar vorbehaltlich einer Zulassung durch die Kommission nach dem Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel und unter den in Artikel 8 Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
(2) Die Kommission errichtet und betreibt ein elektronisches Zulassungssystem und entscheidet über einen Zulassungsantrag innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eingang.
(3) Die Zulassungsanträge sind von den Mitgliedstaaten über das System gemäß Absatz 2 einzureichen.
(4) Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:
(5) Von der Kommission erteilte Zulassungen werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats notifiziert. ²Eine Zulassung bezieht sich ungeachtet des in Einklang mit Absatz 4 Buchstabe a gewählten Antragsverfahrens auf eine einzelne Einrichtung und enthält die in Absatz 4 genannten Angaben und die Dauer der Zulassung. ³Eine Zulassung enthält auch Bestimmungen über die Lieferung von Beständen zur Aufstockung oder Ersetzung der Exemplare für die Tätigkeit, für die die betreffende Zulassung beantragt wird, an die Einrichtung.
(6) Nach einer Zulassung durch die Kommission kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Genehmigung gemäß Artikel 8 Absätze 4 bis 8 erteilen. ²Die Genehmigung enthält alle Bestimmungen, die in der von der Kommission erteilten Zulassung spezifiziert wurden.
(7) Die Kommission lehnt einen Antrag auf Zulassung ab, wenn einschlägige Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
(8) Die Kommission informiert so rasch wie möglich den betreffenden Mitgliedstaat über jede Ablehnung eines Antrags auf der Grundlage von Absatz 7, und nennt die Gründe für die Ablehnung.