Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,
(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. ²Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
(5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. ²Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. ³Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. ⁴Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.