Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird.²Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.