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Verordnung (EG) 1997/338

Verordnung (EG) 1997/338

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Art. 7 Abweichungen

(1) 

In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

a)
Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.
b)
Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden und folgende Bereiche betreffen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden:
i)
Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen,
ii)
Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen und
iii)
Handel mit Hybriden.

c)
³Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) 

Durchfuhr

a)
Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.
b)
Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Buchstabe a) genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.

c)
³Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) 

Persönliche und Haushaltsgegenstände

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) 

Wissenschaftliche Einrichtungen

Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.