freiRecht
Richtlinie (EG) 2009/45

Richtlinie (EG) 2009/45

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Art. 10 Anpassungen

(1) 

Folgendes kann zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene — insbesondere im Rahmen der IMO — angepasst werden:

a)
die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a, b, c, d und v;
b)
die Bestimmungen über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die in Artikel 12 genannt sind;
c)
die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung und den Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge einschließlich seiner nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3;
d)
die speziellen Verweisungen auf die „internationalen Übereinkommen“ und IMO-Entschließungen gemäß Artikel 2 Buchstaben g, m und q, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3.

(2) 

Die Anhänge können geändert werden, um

a)
für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden,
b)
die technischen Vorschriften im Lichte der Erfahrung zu verbessern.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Änderungen an den in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.