Art. 10 Anpassungen
(1)
Folgendes kann zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene — insbesondere im Rahmen der IMO — angepasst werden:
- a)
- die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a, b, c, d und v;
- b)
- die Bestimmungen über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die in Artikel 12 genannt sind;
- c)
- die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung und den Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge einschließlich seiner nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3;
- d)
- die speziellen Verweisungen auf die „internationalen Übereinkommen“ und IMO-Entschließungen gemäß Artikel 2 Buchstaben g, m und q, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3.
(2)
Die Anhänge können geändert werden, um
- a)
- für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden,
- b)
- die technischen Vorschriften im Lichte der Erfahrung zu verbessern.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Änderungen an den in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.