Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
a) | Telekommunikationsdienstleistungen; |
b) | Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; |
c) | elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen. |
a) | den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt; |
b) | den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.“ |
1. | ‚Telekommunikationsdienstleistungen‘ und ‚Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen; |
2. | ‚elektronische Dienstleistungen‘ und ‚elektronisch erbrachte Dienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen; |
3. | ‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt; |
4. | ‚Mehrwertsteuererklärung‘: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.“ |
1. | ‚nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen; |
2. | ‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Abschnitt anzeigt.“ |
a) | Name; |
b) | Postanschrift; |
c) | elektronische Anschriften einschließlich Websites; |
d) | nationale Steuernummer, falls vorhanden; |
e) | Erklärung, dass er in der Gemeinschaft nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. |
a) | dieser mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt; |
b) | aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind; |
c) | wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt; |
d) | er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. |
1. | ‚nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gebiet der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat; |
2. | ‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat. |
a) | wenn dieser mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt; |
b) | wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind; |
c) | wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt; |
d) | wenn er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. |