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Richtlinie (EG) 2007/16

Richtlinie (EG) 2007/16

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Erwägungen

(1)
Die Richtlinie 85/611/EWG enthält im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die für die Anlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden als „OGAW“ bezeichnet) in Frage kommen, verschiedene, teilweise zusammenhängende Definitionen, etwa des Begriffs „Wertpapiere“ und des Begriffs „Geldmarktinstrumente“.
(2)
Seit dem Erlass der Richtlinie 85/611/EWG hat die Vielfalt der an den Finanzmärkten gehandelten Finanzinstrumente beträchtlich zugenommen, was zu Unsicherheit darüber geführt hat, ob bestimmte Arten von Finanzinstrumenten unter die genannten Definitionen fallen. Die Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung der Definitionen führt zu einer uneinheitlichen Auslegung der Richtlinie.
(3)
Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche Vermögenswerte für OGAW in Frage kommend und sicherzustellen, dass die Definitionen im Einklang mit den Grundprinzipien der Richtlinie 85/611/EWG verstanden werden, die beispielsweise für die Risikostreuung und -begrenzung sowie die Fähigkeit der OGAW zur Auszahlung ihrer Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber und zur Berechnung des Nettobestandswerts bei der Ausgabe oder Auszahlung von Anteilen gelten, muss den zuständigen Stellen und Marktteilnehmern diesbezüglich mehr Sicherheit gegeben werden. Dies wird auch zu einer besseren Funktionsweise des Mitteilungsverfahrens für die grenzübergreifende Vermarktung von OGAW beitragen.
(4)
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Erläuterungen beinhalten an sich keine neuen Auflagen in Bezug auf das Verhalten oder die betrieblichen Abläufe der zuständigen Stellen und Marktteilnehmer. Sie zählen nicht sämtliche Finanzinstrumente und -geschäfte auf, sondern klären grundlegende Kriterien, die Hilfestellung bei der Frage leisten sollen, ob eine bestimmte Art von Finanzinstrument unter die diversen Definitionen fällt.
(5)
Ob ein Vermögenswert für einen OGAW in Frage kommt, darf nicht nur daraufhin geprüft werden, ob er unter die in diesem Text erläuterten Definitionen fällt, sondern auch im Hinblick auf die übrigen Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Ansatz für die praktische, alltägliche Anwendung dieser Erläuterungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten, namentlich im Zusammenhang mit anderen Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG, wie den Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, zu gelangen und die reibungslose Funktionsweise des Produktpasses zu gewährleisten.
(6)
In der Richtlinie 85/611/EWG werden Wertpapiere ausschließlich vom formaljuristischen Standpunkt aus definiert. Dementsprechend schließt die Definition der Wertpapiere ein breites Spektrum von Finanzprodukten mit verschiedenen Merkmalen und unterschiedlicher Liquidität ein. Für alle diese Finanzprodukte sollte die Konsistenz zwischen der Definition der Wertpapiere und den übrigen Bestimmungen der Richtlinie sichergestellt werden.
(7)
Geschlossene Fonds werden in der Richtlinie 85/611/EWG nicht ausdrücklich als Anlagegattung, die für OGAW in Frage kommt, genannt. Allerdings werden die Anteile geschlossener Fonds oftmals wie Wertpapiere behandelt, und ihre Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gibt häufig Grund zu einer derartigen Behandlung. Die Marktteilnehmer und zuständigen Stellen müssen daher Klarheit darüber erhalten, ob die Anteile geschlossener Fonds unter die Definition der Wertpapiere fallen. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu gemeinsamen Ansätzen für die praktische, alltägliche Anwendung der Kriterien für geschlossene Fonds zu gelangen, insbesondere im Hinblick auf grundlegende Mindeststandards für die Unternehmenskontrolle.
(8)
Mehr Rechtssicherheit muss auch in Bezug auf die Einstufung jener Finanzinstrumente als Wertpapiere geschaffen werden, die an die Entwicklung anderer, einschließlich in der Richtlinie 85/611/EWG nicht aufgeführter Vermögenswerte gekoppelt oder durch derartige Vermögenswerte besichert sind. Es sollte klargestellt werden, dass ein Finanzinstrument als Wertpapier mit eingebettetem Derivat einzustufen ist, falls die Kopplung an einen Basiswert oder einen anderen Bestandteil des Finanzinstruments einer Komponente gleichkommt, die als eingebettetes Derivat zu betrachten ist. Folglich sind auf die betreffende Komponente die gemäß der Richtlinie 85/611/EWG für Derivate geltenden Kriterien anzuwenden.
(9)
Damit ein Finanzinstrument unter die in der Richtlinie 85/611/EWG enthaltene Definition der Geldmarktinstrumente fällt, sollte es bestimmte Kriterien erfüllen und muss insbesondere üblicherweise auf einem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sein und einen jederzeit genau bestimmbaren Wert haben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden, wobei gewisse Marktpraktiken zu berücksichtigen sind. Außerdem muss klargestellt werden, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Grundsätzen der Richtlinie 85/611/EWG zu verstehen sind. Die Definition der Geldmarktinstrumente sollte sich auch auf Finanzinstrumente erstrecken, die nicht an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden und für die die Richtlinie 85/611/EWG zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Geldmarktinstrumente weitere Kriterien vorsieht. Aus diesem Grund müssen auch diese Kriterien im Hinblick auf die Anforderungen des Anlegerschutzes und bestimmte Grundsätze der Richtlinie 85/611/EWG, wie die Portfolioliquidität gemäß deren Artikel 37, erläutert werden.
(10)
Nach der Richtlinie 85/611/EWG sind abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) als liquide Finanzanlagen zu betrachten, wenn sie die in der Richtlinie niedergelegten Kriterien erfüllen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden; außerdem ist klarzustellen, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Bestimmungen der Richtlinie zu verstehen sind. Ferner sollte klargestellt werden, dass Kreditderivate, die diese Kriterien erfüllen, Derivate im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und somit liquiden Finanzanlagen gleichzustellen sind.
(11)
Besonders dringender Klärungsbedarf besteht bei Indexderivaten. Derzeit werden vielerlei Finanzindizes als Basiswerte für Derivate herangezogen. Zusammensetzung und Komponentengewichtung dieser Indizes können variieren. In allen Fällen muss sichergestellt sein, dass der OGAW seine Verpflichtungen in Bezug auf die Portfolioliquidität gemäß Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG und die Berechnung des Nettobestandswerts erfüllen kann und sich die Merkmale des Derivat-Basiswerts nicht negativ auf diese Verpflichtungen auswirken. Es sollte klargestellt werden, dass Derivate auf Finanzindizes, deren Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, die eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, und bei denen eine angemessene Information über die Indexzusammensetzung und -berechnung gewährleistet ist, als Derivate einzustufen sind, welche als liquide Finanzanlagen gelten. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Ansatz für die praktische, alltägliche Anwendung dieser Kriterien bei Indizes zu gelangen, die auf einer in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Art von Vermögenswerten basieren.
(12)
Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, werden in der Richtlinie 85/611/EWG als Untergruppe von Wertpapieren anerkannt. Die Einbettung einer Derivatkomponente in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument führt nicht dazu, dass das gesamte Finanzinstrument zu einem Finanzderivat wird, das nicht mehr unter die Definition des Wertpapiers oder Geldmarktinstruments fiele. Daher muss geklärt werden, wann ein Finanzderivat als ein in ein anderes Instrument eingebettetes Derivat betrachtet werden kann. Die Einbettung eines Derivats in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument birgt überdies die Gefahr, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG für Derivate umgangen werden. Aus diesem Grund schreibt die genannte Richtlinie vor, dass die eingebettete Derivatkomponente identifiziert und bei den geltenden Vorschriften berücksichtigt werden muss. Angesichts der Finanzinnovation sind eingebettete Derivatkomponenten nicht immer leicht zu identifizieren. Um hier mehr Sicherheit zu schaffen, sollten Kriterien für die Identifizierung derartiger Komponenten festgelegt werden.
(13)
Nach der Richtlinie 85/611/EWG fallen Techniken und Instrumente, die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios verwendet werden, nicht unter die Definition der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Um die Grenzen dieser Definitionen klarer abzustecken, müssen Kriterien dafür festgelegt werden, welche Geschäfte unter diese Techniken und Instrumente fallen. Außerdem muss daran erinnert werden, dass diese Techniken und Instrumente übereinstimmend mit den übrigen Verpflichtungen eines OGAW, insbesondere bezüglich des Risikoprofils, zu verstehen sind. Das heißt, sie müssen den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG für das Management und die Streuung von Risiken sowie den Einschränkungen für Leerverkäufe und Kreditaufnahme entsprechen.
(14)
Die Richtlinie 85/611/EWG enthält Kriterien für die Definition von OGAW, die Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden. Bei OGAW, die diese Kriterien erfüllen, gelten flexiblere Regelungen für die zulässige Emittentenkonzentration. Daher müssen ein eindeutiges Verständnis dieser Kriterien entwickelt und ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass näher erläutert werden muss, wann ein OGAW als indexnachbildender OGAW betrachtet werden kann, um mehr Sicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen die für indexnachbildende OGAW vorgesehene günstigere Behandlung gewährt werden kann.
(15)
Zu den fachlichen Aspekten wurde der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden konsultiert.
(16)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses überein —

Art. 1 Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Erläuterung folgender Begriffe, um deren einheitliche Verwendung zu gewährleisten:
1.
Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG;
2.
Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG;
3.
liquide Finanzanlagen, auf die in der OGAW-Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente;
4.
in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist;
5.
in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung;
6.
in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannte OGAW, die einen Index nachbilden.

Art. 2 Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG

Wertpapiere

(1) 

Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch die Haltung solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
b)
ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG;
c)
eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
i)bei Wertpapieren, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
ii)bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
d)
angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar:
i)bei Wertpapieren, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
ii)bei anderen Wertpapieren, auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information des OGAW über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
e)
sie sind handelbar;
f)
ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des OGAW gemäß der Richtlinie 85/611/EWG;
g)
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und e wird angenommen, dass an einem geregelten Markt notierte oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen und handelbar sind, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.

(2) Wertpapiere, auf die in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, schließen Folgendes ein:

a)
Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
i)Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;
ii)sie unterliegen einer Unternehmenskontrolle;
iii)wird die Tätigkeit der Vermögensverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
b)
Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
i)Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;
ii)sie unterliegen einer Unternehmenskontrolle, die der Unternehmenskontrolle im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii gleichkommt;
iii)sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
c)
Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
i)Sie erfüllen die Kriterien in Absatz 1;
ii)sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannten abweichen können.

(3) Ist in ein Finanzinstrument im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c eine Derivatkomponente gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie eingebettet, so gelten für diese Komponente die Anforderungen von Artikel 21 der Richtlinie 85/611/EWG.

Art. 3 Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG

Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden

(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Arten von Finanzinstrumenten zu verstehen:

a)
Finanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden;
b)
Finanzinstrumente, die nicht notiert werden.

(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
b)
sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
c)
ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
d)
ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe c unterliegen.

Art. 4 Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG

Liquide Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann

(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die liquide sind, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des OGAW, seine Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen.

(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, für die es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie ermöglichen dem OGAW die Ermittlung eines Nettobestandswerts, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte;
b)
sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen.

(3) Bei Finanzinstrumenten, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der genannten Richtlinie an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, gelten die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.

Art. 5 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG

Instrumente aus Emissionen oder von Emittenten, die bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen

(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Emission oder Emittent bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie erfüllen eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und sämtliche Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2;
b)
es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschließlich Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, wobei die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind;
c)
sie sind frei transferierbar.

(2) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)
Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b)
Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c)
eine Prüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte;
d)
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm.

(3) Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)
Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b)
Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c)
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.

(4) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Art. 6 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG

Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt oder einhält, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts

Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, ist als Bezugnahme auf Emittenten zu verstehen, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.
Sie unterhalten ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
2.
sie unterhalten ihren Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
3.
er verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
4.
mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

Art. 7 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG

Wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie

(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden.

(2) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf von Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG entspricht.

Art. 8 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG

Liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate)

(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ist als Bezugnahme auf Derivate zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte:
i)den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG bezeichneten Vermögenswerten einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen;
ii)Zinssätzen;
iii)Wechselkursen oder Währungen;
iv)Finanzindizes;
b)
im Falle von OTC-Derivaten sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie ermöglichen die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind;
b)
sie führen nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschließlich in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte als der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannten;
c)
sie erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG und in den Absätzen 3 und 4 des vorlegenden Artikels genannten Kriterien für OTC-Derivate;
d)
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW und im Falle einer Informationsasymmetrie zwischen dem OGAW und dem Kontrahenten, die dadurch entsteht, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, deren Vermögenswerte von Kreditderivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzt werden, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen des OGAW in angemessener Weise erfasst.

(3) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.

(4) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den OGAW entsprechend dem angemessenen Zeitwert im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen, die sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt:

a)
Grundlage der Bewertung ist entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht;
b)
die Bewertung wird durch eine der beiden folgenden Stellen überprüft:
i)einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und einer durch den OGAW nachprüfbaren Weise;
ii)einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb des OGAW.

(5) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein.

Art. 9 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG

Finanzindizes

(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind:
i)Der Index ist so zusammengesetzt, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
ii)setzt sich der Index aus den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung mindestens gemäß Artikel 22a der genannten Richtlinie diversifiziert;
iii)setzt sich der Index aus anderen als den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert, die der in Artikel 22a der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist;
b)
sie stellen insofern eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, als folgende Kriterien erfüllt sind:
i)Der Index misst die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise;
ii)der Index wird regelmäßig überprüft bzw. seine Zusammensetzung angepasst, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
iii)die Basiswerte sind hinreichend liquide, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können;
c)
sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind:
i)Ihre Veröffentlichung beruht auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
ii)wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen werden umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG, nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Vermögenswerten.

Art. 10 Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist

(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt:

a)
Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
b)
ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
c)
sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.

(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und alle Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.

(3) Enthält ein Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier, in das ein Derivat eingebettet ist. ²Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.

Art. 11 Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG

Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung

(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;
b)
sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:
i)Risikosenkung;
ii)Kostensenkung;
iii)Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den OGAW mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des OGAW und den Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22 der Richtlinie 85/611/EWG entspricht;
c)
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.

(2) Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.

Art. 12 Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG

OGAW, die einen Index nachbilden

(1) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG auf die Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung des Basiswerts des Index einschließlich der Verwendung von Derivaten oder sonstigen Techniken und Instrumenten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG und Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.

(2) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der die Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22a der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt.

(3) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in aller Regel nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt.

(4) 

Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der in angemessener Weise veröffentlicht wird, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der folgende Kriterien erfüllt:

a)
Er ist öffentlich zugänglich;
b)
der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden OGAW unabhängig.

Buchstabe b schließt nicht aus, dass Indexanbieter und OGAW zum selben Konzern gehören können, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.

Art. 13 Umsetzung

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. März 2008 nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 23. Juli 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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