Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen
Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt oder einhält, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts
Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, ist als Bezugnahme auf Emittenten zu verstehen, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien erfüllen: