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Maschinenrichtlinie

Maschinenrichtlinie

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)
Maschinen;
b)
auswechselbare Ausrüstungen;
c)
Sicherheitsbauteile;
d)
Lastaufnahmemittel;
e)
Ketten, Seile und Gurte;
f)
abnehmbare Gelenkwellen;
g)
unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

a)
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b)
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
c)
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
d)
Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e)
die folgenden Beförderungsmittel:— Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger  mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge  mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
— Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
f)
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g)
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h)
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i)
Schachtförderanlagen;
j)
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
k)
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen  fallen:— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,
— informationstechnische Geräte,
— gewöhnliche Büromaschinen,
— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
— Elektromotoren;
l)
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:— Schalt- und Steuergeräte,— Transformatoren.