Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
- a)
- Maschinen;
- b)
- auswechselbare Ausrüstungen;
- c)
- Sicherheitsbauteile;
- d)
- Lastaufnahmemittel;
- e)
- Ketten, Seile und Gurte;
- f)
- abnehmbare Gelenkwellen;
- g)
- unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- a)
- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
- b)
- spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
- c)
- speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
- d)
- Waffen einschließlich Feuerwaffen;
- e)
- die folgenden Beförderungsmittel:— Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
— ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
— Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
- f)
- Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
- g)
- Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
- h)
- Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
- i)
- Schachtförderanlagen;
- j)
- Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
- k)
- elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fallen:— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,
— informationstechnische Geräte,
— gewöhnliche Büromaschinen,
— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
— Elektromotoren;
- l)
- die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:— Schalt- und Steuergeräte,— Transformatoren.