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Verordnung (EG) 2004/854

Verordnung (EG) 2004/854

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

  • KAPITEL III: VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR

Art. 12 Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen

(1) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben versandt wurden, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, und wenn sie in solchen Betrieben gewonnen oder zubereitet wurden, es sei denn

a)
es wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelfall entschieden, dass das betreffende Drittland in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Garantien bietet, die ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten, und das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren daher unnötig machen;
b)
es liegen die in Anhang V bezeichneten Fälle vor.

Außerdem dürfen Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Fleisch hergestellt wurden, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt.

(2) Ein Betrieb kann in eine solche Liste nur aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes garantiert, dass

a)
dieser Betrieb sowie jeder Betrieb, der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhabt, die einschlägigen Gemeinschaftsanforderungen, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder die Anforderungen, die bei der Entscheidung, das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 in die entsprechende Liste aufzunehmen, als gleichwertig befunden wurden, erfüllt;
b)
die Betriebe von einem amtlichen Kontrolldienst in diesem Drittland überwacht werden, der der Kommission falls erforderlich alle einschlägigen Informationen über die Betriebe, die Ausgangsmaterialien liefern, zur Verfügung stellt;
c)
sie tatsächlich befugt ist, den Betrieben Ausfuhren in die Gemeinschaft zu untersagen, wenn dieser die in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen.

(3) Die zuständigen Behörden von Drittländern, die in gemäß Artikel 11 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren, dass die in Absatz 1 genannten Listen der Betriebe erstellt, auf aktuellem Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

(4) 

a)
Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bezeichneten Kontaktstellen regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Absatz 3 erhalten hat.
b)
Erhebt binnen 20 Werktagen nach dieser Unterrichtung kein Mitgliedstaat Einspruch gegen die neue oder aktualisierte Liste, so dürfen Erzeugnisse der Betriebe, die in der Liste aufgeführt werden, nach Ablauf von zehn Werktagen nach dem Tag, an dem die Kommission die Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, eingeführt werden.
c)
Legt mindestens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor oder hält die Kommission aufgrund entsprechender Informationen, wie beispielsweise gemeinschaftlicher Inspektionsberichte oder einer Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtet sie alle Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppe des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gegebenenfalls zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden.