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Richtlinie (EG) 2004/109

Richtlinie (EG) 2004/109

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

  • KAPITEL II: REGELMÄSSIGE INFORMATION

Art. 4 Jahresfinanzberichte

(1) 

Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:

a)
den geprüften Abschluss,
b)
den Lagebericht sowie
c)
Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.

(3) 

Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss  aufzustellen, so besteht der geprüfte Abschluss aus dem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten konsolidierten Abschluss und dem nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Muttergesellschaft aufgestellten Jahresabschluss der Muttergesellschaft.

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, besteht der geprüfte Abschluss aus dem gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaates der Gesellschaft aufgestellten Jahresabschluss.

(4) 

Die Abschlüsse werden gemäß den Artikeln 51 und 51a der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen  sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss — gemäß Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG geprüft.

Der von der oder den für die Prüfung des Abschlusses zuständigen Person/Personen erteilte Bestätigungsvermerk wird in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht veröffentlicht.

(5) Der Lagebericht wird gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG sowie — wenn der Emittent verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen — gemäß Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt.

(6) 

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. ²Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. ³Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

(7) 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat.

²ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen. ³Vor der Annahme der Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt ESMA eine angemessene Bewertung der möglichen elektronischen Berichtsformate und geeignete Feldtests durch. ESMA legt der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2016 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.