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Richtlinie (EG) 2002/65

Richtlinie (EG) 2002/65

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

Art. 10 Unerwünschte Mitteilungen

(1) Die Verwendung folgender Fernkommunikationsmittel durch einen Anbieter bedarf der vorherigen Einwilligung des Verbrauchers:

a)
telefonische Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System);
b)
Telefax.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass andere Fernkommunikationsmittel als die in Absatz 1 genannten, die eine individuelle Kommunikation erlauben,

a)
ohne die Zustimmung des betreffenden Verbrauchers nicht zulässig sind, oder
b)
nur benutzt werden dürfen, wenn der Verbraucher keine deutlichen Einwände dagegen erhebt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Verbraucher keine Kosten verursachen.