Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten gemäß diesem Artikel vorübergehend ausgesetzt.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:
²Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. ³Der betreffende Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4 Buchstabe a fallen sollen. ⁴Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.
(2a) Liegen der Kommission unter Berücksichtigung einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken konkrete und zuverlässige Informationen darüber vor, dass die in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftreten oder dass das Drittland, insbesondere im Falle eines zwischen dem Drittland und der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, beispielsweise durch
so unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über ihre Analyse, und die Bestimmungen des Absatzes 4 findet Anwendung.“
(2b) Die Kommission überwacht die fortlaufende Erfüllung der zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Visaliberalisierung herangezogenen spezifischen Anforderungen nach Artikel - 1 durch die Drittländer, deren Staatsangehörige aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Liberalisierung der Visabestimmungen zwischen der Union und dem Drittland bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit wurden.
⁶Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. ⁷Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so findet Absatz 4 Anwendung.“
(3)
Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(4)
Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2a genannten Analyse, des in Absatz 2b genannten Berichts oder der in Absatz 3 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:
⁴Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ⁵In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
Während der Dauer der Aussetzung nimmt die Kommission mit dem betroffenen Drittland im Hinblick auf eine Abhilfe in Bezug auf die betreffenden Gegebenheiten einen verstärkten Dialog auf.
¹⁰Legt die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung um sechs Monate verlängert. ¹¹Die Fußnote wird entsprechend geändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss er diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 mitteilen.
(5) Vor Ablauf der Gültigkeit des nach Absatz 4 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. ²Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betroffene Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
(6) Hat die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. ²Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.