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Verordnung (EG) 2001/1206

Verordnung (EG) 2001/1206

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

  • KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 Zentralstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a)
den Gerichten Auskünfte erteilt;
b)
nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
c)
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;

(2) Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

(3) 

Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.