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Richtlinie (EG) 1998/70

Richtlinie (EG) 1998/70

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates

Art. 7a Minderung der Treibhausgasemissionen

(1) 

Die Mitgliedstaaten benennen den/die Anbieter, der/die für die Überwachung und Berichterstattung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus gelieferten Kraftstoffen oder Energieträgern verantwortlich ist/sind. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter elektrischen Stroms zur Verwendung in Straßenfahrzeugen die Möglichkeit haben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu leisten, wenn sie nachweisen können, dass sie den elektrischen Strom, der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bereitgestellt wird, ordnungsgemäß messen und überwachen können.

Die Mitgliedstaaten können Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt erlauben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu leisten, sofern diese Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Ab dem 1. Januar 2011 legen die Anbieter jährlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden einen Bericht vor, in dem die Treibhausgasintensität der in dem betreffenden Mitgliedstaat gelieferten Kraftstoffe und Energieträger ausgewiesen wird, und geben dabei mindestens Folgendes an:

a)
die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs; und
b)
die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berichte überprüft werden.

Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien für die Anwendung dieses Absatzes auf.

(2) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder des Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Basiswert für Kraftstoffe zu mindern. ²Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a)
6 % bis zum 31. Dezember 2020. Die Mitgliedstaaten können die Anbieter im Hinblick darauf zu folgenden Zwischenzielen verpflichten: 2 % bis 31. Dezember 2014 und 4 % bis 31. Dezember 2017;
b)
weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h; dies ist durch eine oder beide der folgenden Methoden zu erreichen:i) Bereitstellung von Energie für den Verkehr, die zur Verwendung in allen Arten von Straßenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffen), land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie Sportbooten bestimmt ist;ii) Einsatz von Verfahren jeglicher Art (einschließlich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid), die eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers ermöglichen;
c)
weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i. Diese Minderung ist durch die Verwendung von Gutschriften zu erreichen, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen erworben werden, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft  für Minderungen im Bereich der Treibstoffversorgung festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der maximale Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, der für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels anrechenbar ist, den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigen darf.

(3) Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen werden gemäß Artikel 7d berechnet. ²Lebenszyklustreibhausgasemissionen von anderen Kraftstoffen und Energieträgern werden nach einem Verfahren berechnet, das gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird.

(4) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Gruppen von Anbietern dafür entscheiden können, die Minderungsverpflichtungen gemäß Absatz 2 gemeinsam zu erfüllen. ²In diesem Falle gelten sie für die Zwecke des Absatzes 2 als ein einzelner Anbieter.

(5) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um ausführliche Vorschriften für die einheitliche Umsetzung von Absatz 4 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten festzulegen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis spätestens 31. Dezember 2017 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Standardwerte für Treibhausgasemissionen festzulegen, wenn derartige Werte nicht bereits vor dem 5. Oktober 2015 festgelegt wurden, und zwar in Bezug auf:

a)
im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
b)
Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke.

(7) 

Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang V Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe melden. ²Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.