§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus
- 1.
- der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und
- 2.
- dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.
²Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. ³Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. ²Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. ³Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.
(3) Einnahmen sind
- 1.
- Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,
- 2.
- Zahlungen der EEG-Umlage,
- 3.
- Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
- 4.
- positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,
- 5.
- Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,
- 6.
- Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 7.
- Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
- 8.
- Erlöse auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,
- 9.
- positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung und
- 10.
- Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(4) Ausgaben sind
- 1.
- Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,
- 2.
- Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach den §§ 88 und 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,
- 3.
- Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 4.
- negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,
- 5.
- Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,
- 6.
- notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
- 7.
- notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
- 8.
- notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 und
- 9.
- Ausgaben nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.
(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. ²Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. ³Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.
(6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Absatz 1 nicht anzusetzen. ²Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser Verordnung zusätzlich entstehen. ³Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
(7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.
(8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. ²Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.