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EDL-G

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Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

§ 6 Information der Marktteilnehmer

(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. ²Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. ²Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. ³Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.