Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP Portal) zu übermitteln.
(2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. ²Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch zum MVP Portal zu entnehmen. ³Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. ⁴Änderungen der Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. ⁵Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. ⁶Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.