Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Erster Abschnitt: Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der österreichischen Gerichte ein. ²Vor der Einstellung hört das Konkursgericht den Konkursverwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigerausschuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das Gericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung. ³§ 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Konkursordnung gelten entsprechend.
(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. ²Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorgenommen hatte.
(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist dieses über die bevorstehende Einstellung des Verfahrens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in welchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Konkursverwalter ist. ²In dem Einstellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. ³Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden. ⁴§ 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Konkursgericht zur Ausübung der Befugnisse des Konkursverwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Artikel 9 des Vertrags), ist in seiner Geschäftsführung selbständig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine anderweitige Anordnung. ²Die Aufgaben bei der Prüfung und Feststellung der Forderungen sowie bei der Verteilung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr. ³Name, Geschäftskreis und gegebenenfalls Beschränkungen in der Geschäftsführung sind in der urkundlichen Bescheinigung der Ernennung des besonderen Konkursverwalters zu vermerken und sollen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.
(2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Konkursverwalter über seine Geschäftsführung Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. ²Sofern nicht das Konkursgericht, die Gläubigerversammlung oder der Gläubigerausschuß etwas anderes verlangen, hat der Konkursverwalter auch für den Geschäftskreis des besonderen Konkursverwalters zu berichten und Rechnung zu legen. ³Führt der besondere Konkursverwalter eine Kasse, so kann der Gläubigerausschuß den Konkursverwalter mit deren Untersuchung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung beauftragen und einen längeren Zeitraum zwischen den Untersuchungen bestimmen.
(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Konkursverwalter auch auf Antrag des Konkursverwalters seines Amts entlassen. ²§ 80 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Im übrigen gelten für den besonderen Konkursverwalter die den Konkursverwalter betreffenden Vorschriften der Konkursordnung.
Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn einer der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken oder wenn der Konkurs aufgehoben ist. ²Dem Antrag, der auf die Aufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird, sowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses Beschlusses beigefügt werden. ³Über den Antrag entscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattgebenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte. ²Die sofortige Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen. ³Ist der Beschluß, mit dem die Löschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Eintragung zu löschen.
(3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben; das Registergericht oder das Grundbuchamt kann jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
(4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unberührt. ²Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten; dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung anzugeben.
(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masseverwalter zu betreiben. ²Die Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel bedarf der Beschluß nicht.
(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegenstands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. ²Die Frist bestimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich befindet.
(3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend.
(4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters, Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursgericht oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden Masseverwalter.
(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des Schuldners. ²In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahme zu bezeichnen. ³Sofern in dem Ersuchen oder in dem Antrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, veranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. ⁴Es leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anordnung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die für den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme zuständig sind. ⁵Das Ersuchen des Konkursgerichts oder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur Vollziehung. ⁶Das Gericht kann auch den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.
(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. ²Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. ³Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß. ⁴Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. ⁵Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ⁶Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt. ⁷§ 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ⁸Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.
Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften
(1) Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die Anwendung der §§ 165 bis 171 und § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.
(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen eine Agentur für Arbeit für zuständig.
Vierter Abschnitt: Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. ²Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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