Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. ²Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.