Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
Teil 1: Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
(1) Deckungsregister können nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register geführt werden.
(2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. ²Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.
(1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. ²Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. ³Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift "Deckungsregister", verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.
(2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. ²Für Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. ³Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift "Unterregister zum Deckungsregister" unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. ⁴Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.
(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. ²Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. ³Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. ⁴Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben.
(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.
(2) Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind. ²Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.
Teil 2: Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung
(1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.
(2) Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. ²Das elektronische Deckungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.
(1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme müssen dem Stand der Technik und den Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass
(2) Die Pfandbriefbank hat mindestens eine vollständige Sicherungskopie jedes elektronisch geführten Deckungsregisters aufzubewahren. ²Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger zu speichern als das Deckungsregister und mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Deckungsregister zu diesem Zeitpunkt hat.
Teil 3: Inhalt der Eintragungen
(1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen. ²Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen. ²Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.
(1) Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend den Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzunehmen.
(2) Soweit die Bezeichnungen der Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte oder die Bezeichnungen der ausländischen Sicherungsrechte in den jeweiligen öffentlichen Registern von den Bezeichnungen nach der Grundbuchordnung abweichen, sind die tatsächlich in den öffentlichen Registern verwendeten Bezeichnungen zu verwenden. ²Die Spalten 2a und 3 des Formulars DR 1 sind entsprechend anzupassen. ³Sofern die Spalten 2a und 3 für die danach erforderlichen Eintragungen aufgrund der örtlichen Besonderheiten bei der Eintragung in die öffentlichen Register nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Deckungsregisters werden. ⁴Die Beiblätter sind mit der laufenden Nummer aus Spalte 1 Buchstabe a zu kennzeichnen.
(3) Soweit im Ausland belegene Grundstücke nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind die Anschrift, die Größe sowie diejenigen, innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks ermöglichen.
(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.
(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. ²Im Fall von dinglichen Sicherungsrechten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. ³§ 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.
(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. ²Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. ³§ 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 4: Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, vollständig wiederzugeben. ²Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter Weise fest miteinander zu verbinden.
(2) Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden. ²Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit dem Datum des Datenabrufs zu versehen.
(3) Die Eintragungen können auch mittels geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger übermittelt werden. ²Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.
(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt. ²Auch im Fall der Übermittlung der vollständigen Deckungsregister nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bezieht sich die Bestätigung nur auf diese Eintragungen.
(2) Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. ²Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. ³Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.
(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.
(4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. ²Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. ³Im Fall der Übermittlung nach § 15 Abs. 3 hat der Treuhänder zusätzlich auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.
Teil 5: Schlussbestimmungen
(1) Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden. ²Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung nur für neu einzutragende Deckungswerte.
(2) Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Deckungswerte zu führen. ²Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters anzugeben. ³Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.
Bezeichnung des Deckungswerts | Löschungen | |||||||||||
1 | 2a | 2b | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||||
| Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts | Beleihungswert bei Indeckungnahme | Dingliche Sicherheit (Grundpfandrecht) | Gesicherte persönliche Forderung(en) (entbehrlich bei Hypothek) a), b) etc. | Spaltennummer der zu löschenden Eintragung | Betrag | Datum Unterschrift des Treuhänders | Bemerkungen | ||||
lfd. Nr. in Abt. III | Währung | Nennbetrag | Schuldner | Währung | Betrag | ggf. Darl. Nr. | ||||||
Bezeichnung des Deckungswerts | Löschungen | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Schuldner und Darlehensnummer bzw. Wertpapierkennnummer | Währung und Nennbetrag des Darlehens | ggf. Genehmigung bzw. Gewährleistung durch |
| Bemerkungen |
Währung | Betrag | |||
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