De-Mail-Gesetz
§ 21 Informationspflicht
Die zuständige Behörde hat die Namen der akkreditierten Diensteanbieter sowie der ausländischen Diensteanbieter nach § 19 jeweils unter Angabe der ausschließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten Kennzeichnungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten.
- De-Mail-Gesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
- Abschnitt 3: De-Mail-Dienste-Nutzung
- Abschnitt 4: Akkreditierung
- Abschnitt 5: Aufsicht
- Abschnitt 6: Schlussbestimmungen