Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.