Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.²Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.³Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 beantragt werden.